Eine Vinkulierungsvereinbarung, bei der die Parteien lediglich eine Verständigungspflicht im Fall der Verpfändung vereinbaren, ist anderen Konkursgläubigern gegenüber wirkungslos
Allgemeine Ausführungen
Der Ersteher ist ab dem Tag der Erteilung des Zuschlags berechtigt, die Bestandzinse zu fordern; vor der Erteilung des Zuschlags fällig gewordenen Bestandzinse gebühren noch dem Rechtsvorgänger des Erstehers; eine verhältnismäßige Aufteilung hat nicht zu erfolgen
§ 51 Abs 1 Z 1 JN umfasst auch Klagen gegen nicht im österreichischen Firmenbuch eingetragene Rechtsträger ausländischer Unternehmen, sofern diese ihrem Wesen nach den typischerweise im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Unternehmen annähernd entsprechen, das dem Anspruch ...
Eine einstweilige Verfügung, die ein Unterlassungsgebot vorsieht, kann nicht erwirkt werden, wenn dem festgestellten Sachverhalt keine Verletzungshandlung zugrunde liegt
Zum Schutz des Eigentums kann in Einzelfällen die Haftung des Fahrzeughalters für Eingriffe in fremdes Eigentum durch den befugten Fahrzeugbenützer zu bejahen sein
§ 197 Abs 1 KO ist nicht anzuwenden, wenn die Forderungsanmeldung zwar iSd § 107 KO verspätet, aber noch vor Abstimmung über den Zahlungsplan bei Gericht einlangte
Die österreichischen Gerichte sind an die in einem Urteil des EuGH festgelegten tragenden Gründe einer Vorabentscheidung gebunden
Eine Vinkulierungsvereinbarung, bei der die Parteien lediglich eine Verständigungspflicht im Fall der Verpfändung vereinbaren, ist anderen Konkursgläubigern gegenüber wirkungslos
Eine einstweilige Verfügung, die ein Unterlassungsgebot vorsieht, kann nicht erwirkt werden, wenn dem festgestellten Sachverhalt keine Verletzungshandlung zugrunde liegt
Allgemeine Ausführungen
Zum Schutz des Eigentums kann in Einzelfällen die Haftung des Fahrzeughalters für Eingriffe in fremdes Eigentum durch den befugten Fahrzeugbenützer zu bejahen sein
Der Ersteher ist ab dem Tag der Erteilung des Zuschlags berechtigt, die Bestandzinse zu fordern; vor der Erteilung des Zuschlags fällig gewordenen Bestandzinse gebühren noch dem Rechtsvorgänger des Erstehers; eine verhältnismäßige Aufteilung hat nicht zu erfolgen
§ 197 Abs 1 KO ist nicht anzuwenden, wenn die Forderungsanmeldung zwar iSd § 107 KO verspätet, aber noch vor Abstimmung über den Zahlungsplan bei Gericht einlangte
§ 51 Abs 1 Z 1 JN umfasst auch Klagen gegen nicht im österreichischen Firmenbuch eingetragene Rechtsträger ausländischer Unternehmen, sofern diese ihrem Wesen nach den typischerweise im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Unternehmen annähernd entsprechen, das dem Anspruch ...
Die österreichischen Gerichte sind an die in einem Urteil des EuGH festgelegten tragenden Gründe einer Vorabentscheidung gebunden

