Wird zugunsten mehrerer Gläubiger hinterlegt, deren Herausgabeansprüche einander ausschließen, und pfändet ein Erlagsgegner den Ausfolgungsanspruch eines anderen Erlagsgegners, so gesteht er zu, dass dieser andere den Ausfolgungsanspruch hat
Die bloße Anwesenheit bei der Verhandlung wird durch die Gebühr für Zeitversäumnis nach § 32 Abs 1 GebAG abgegolten
Eine Partei, der im Rahmen der Verfahrenshilfe bereits ein Rechtsanwalt als Vertreter bestellt wurde, kann durch einen (neuerlichen) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht die Unterbrechung der im Lauf befindlichen Rechtsmittelfrist erreichen
Bei der Überprüfung der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ist von Amts wegen auch zu prüfen, ob eine Ferialsache iSd § 224 Abs 1 ZPO vorliegt
Dass Zwischenurteile nur im Rahmen einer geltend zu machenden Mangelhaftigkeit des Verfahrens überprüfbar sind, gilt nicht für die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel zur Lösung der materiell-rechtlichen Frage der Anspruchsvoraussetzungen
§ 58 AußStrG ist im Revisionsrekursverfahren sinngemäß anzuwenden, somit sind auch die darin genannten Verfahrensverstöße unbeachtlich, falls der angefochtene Beschluss aufgrund der Angaben im Rekursverfahren zur Gänze zu bestätigen ist
Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist eine drohende Gefährdung der Privatsphäre des Opfers, nicht aber ein Verschulden des Gegners oder dass sein Verhalten gemäß § 107a StGB strafbar ist
Dass Mängel, die die Sammlung des Prozessstoffes betreffen, keiner Rüge iSd § 196 Abs 1 ZPO bedürfen, um mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden zu können, gilt auch nach Inkrafttreten der die ZVN 2002
Wird zugunsten mehrerer Gläubiger hinterlegt, deren Herausgabeansprüche einander ausschließen, und pfändet ein Erlagsgegner den Ausfolgungsanspruch eines anderen Erlagsgegners, so gesteht er zu, dass dieser andere den Ausfolgungsanspruch hat
Dass Zwischenurteile nur im Rahmen einer geltend zu machenden Mangelhaftigkeit des Verfahrens überprüfbar sind, gilt nicht für die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel zur Lösung der materiell-rechtlichen Frage der Anspruchsvoraussetzungen
Die bloße Anwesenheit bei der Verhandlung wird durch die Gebühr für Zeitversäumnis nach § 32 Abs 1 GebAG abgegolten
§ 58 AußStrG ist im Revisionsrekursverfahren sinngemäß anzuwenden, somit sind auch die darin genannten Verfahrensverstöße unbeachtlich, falls der angefochtene Beschluss aufgrund der Angaben im Rekursverfahren zur Gänze zu bestätigen ist
Eine Partei, der im Rahmen der Verfahrenshilfe bereits ein Rechtsanwalt als Vertreter bestellt wurde, kann durch einen (neuerlichen) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht die Unterbrechung der im Lauf befindlichen Rechtsmittelfrist erreichen
Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist eine drohende Gefährdung der Privatsphäre des Opfers, nicht aber ein Verschulden des Gegners oder dass sein Verhalten gemäß § 107a StGB strafbar ist
Bei der Überprüfung der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ist von Amts wegen auch zu prüfen, ob eine Ferialsache iSd § 224 Abs 1 ZPO vorliegt
Dass Mängel, die die Sammlung des Prozessstoffes betreffen, keiner Rüge iSd § 196 Abs 1 ZPO bedürfen, um mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden zu können, gilt auch nach Inkrafttreten der die ZVN 2002

