Nach dem NYÜ sind an den Schiedsspruch und die Schiedsgerichtsvereinbarung nur jene Anforderungen für die Echtheit bzw Richtigkeit zu stellen, die in dem Staat des Schiedsspruchs vorgesehen sind
Solange sich der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers noch nicht in einen Zahlungsanspruch gewandelt hat, kann dieser nicht auf eine Leistungsklage verwiesen werden
Das Fehlen des Nachweises eines Einvernehmens ist ein der Verbesserung zugängliches Formgebrechen; der Nachweis des hergestellten Einvernehmens nach § 5 EIRAG ist vom einschreitenden Rechtsanwalt zu verlangen
§ 51 Abs 2 Z 10 JN, nach dem Streitigkeiten nach dem UrhG ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands vor die Handelsgerichte gehören, ist eng auszulegen
Nach Art 5 Z 3 EuGVVO ist nur der Ort des Eintritts des Erstschadens, nicht dagegen der Ort des Eintritts allfälliger Folgeschäden zuständigkeitsbegründend
Eine Zusammenrechnung scheidet im Zweifel aus
Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt dazulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können
Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden
Nach dem NYÜ sind an den Schiedsspruch und die Schiedsgerichtsvereinbarung nur jene Anforderungen für die Echtheit bzw Richtigkeit zu stellen, die in dem Staat des Schiedsspruchs vorgesehen sind
Nach Art 5 Z 3 EuGVVO ist nur der Ort des Eintritts des Erstschadens, nicht dagegen der Ort des Eintritts allfälliger Folgeschäden zuständigkeitsbegründend
Solange sich der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers noch nicht in einen Zahlungsanspruch gewandelt hat, kann dieser nicht auf eine Leistungsklage verwiesen werden
Eine Zusammenrechnung scheidet im Zweifel aus
Das Fehlen des Nachweises eines Einvernehmens ist ein der Verbesserung zugängliches Formgebrechen; der Nachweis des hergestellten Einvernehmens nach § 5 EIRAG ist vom einschreitenden Rechtsanwalt zu verlangen
Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt dazulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können
§ 51 Abs 2 Z 10 JN, nach dem Streitigkeiten nach dem UrhG ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands vor die Handelsgerichte gehören, ist eng auszulegen
Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden

