§ 79 Abs 1 AußStrG regelt verfahrensinterne Zwangsmittel, deren Anwendung eine durchsetzbare Pflicht voraussetzt; eine solche kann sich aus § 102 AußStrG für Auskunftspflichten in Unterhaltssachen ergeben
Der Beklagte ist nur dann nicht durch Art 6 EuEheVO geschützt, wenn er weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat
Die §§ 125 ff AußStrG 1854 sind nur dann analog anzuwenden, wenn es sich um Streitigkeiten von (behaupteten) Erbberechtigten, Noterben, Vermächtnisnehmern etc aus dem anhängigen konkreten und nicht eines vorhergehenden und schon lange abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahrens handelt
Bei der Pfändung von Leibrentenforderungen sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Pfändung maßgebend
Dehnt der Kläger nach einem Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl das Klagebegehren aus und ergeht darüber ein Versäumungsurteil, so ist der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil ungeachtet des § 442a Abs 1 Satz 2 ZPO im Umfang der Klageausdehnung zulässig
Von den zwingenden Formerfordernissen des Art 7 des deutsch-österreichischen Anerkenungs- und Vollstreckungsvertrags ist auch dann nicht abzugehen, wenn der Nachweis infolge Skartierung der Akten nicht mehr erbracht werden kann
Das bedingte Erlöschen eines vor Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung erworbenen Pfandrechts auf Forderungen aus Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis (§ 12a Abs 3 KO) steht einer Anfechtung nach den §§ 27 ff KO nicht entgegen
Einem Nebenintervenienten kommt weder ein Antrag auf Zurückweisung des Beitritts eines anderen Nebenintervenienten noch ein Rechtsmittel in diesem Zusammenhang zu
§ 79 Abs 1 AußStrG regelt verfahrensinterne Zwangsmittel, deren Anwendung eine durchsetzbare Pflicht voraussetzt; eine solche kann sich aus § 102 AußStrG für Auskunftspflichten in Unterhaltssachen ergeben
Dehnt der Kläger nach einem Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl das Klagebegehren aus und ergeht darüber ein Versäumungsurteil, so ist der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil ungeachtet des § 442a Abs 1 Satz 2 ZPO im Umfang der Klageausdehnung zulässig
Der Beklagte ist nur dann nicht durch Art 6 EuEheVO geschützt, wenn er weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat
Von den zwingenden Formerfordernissen des Art 7 des deutsch-österreichischen Anerkenungs- und Vollstreckungsvertrags ist auch dann nicht abzugehen, wenn der Nachweis infolge Skartierung der Akten nicht mehr erbracht werden kann
Die §§ 125 ff AußStrG 1854 sind nur dann analog anzuwenden, wenn es sich um Streitigkeiten von (behaupteten) Erbberechtigten, Noterben, Vermächtnisnehmern etc aus dem anhängigen konkreten und nicht eines vorhergehenden und schon lange abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahrens handelt
Das bedingte Erlöschen eines vor Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung erworbenen Pfandrechts auf Forderungen aus Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis (§ 12a Abs 3 KO) steht einer Anfechtung nach den §§ 27 ff KO nicht entgegen
Bei der Pfändung von Leibrentenforderungen sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Pfändung maßgebend
Einem Nebenintervenienten kommt weder ein Antrag auf Zurückweisung des Beitritts eines anderen Nebenintervenienten noch ein Rechtsmittel in diesem Zusammenhang zu

