Eine analoge Anwendung des § 19 Abs 2 UVG hinsichtlich eines durch einstweilige Verfügung gewährten Unterhaltsvorschusses scheidet mangels einer Gesetzeslücke aus
Der Überweisungsgläubiger kann unter Berufung auf die Überweisung zur Einziehung namens des Verpflichteten den Antrag auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld stellen
Bei der Pfändung und Verwertung des Geschäftsanteils einer GmbH ist ein Vermögensnachteil des die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens beantragenden Verpflichteten erst in einem Verfahrensstadium offenkundig und braucht daher nicht behauptet und bescheinigt werden, wo bereits ein ...
Eine Pflicht, für allfällig behördliche Zustellungen in Form eines Vertreters Vorsorge zu treffen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen
Nur im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden
Wurde statt eines Abänderungsantrages ein Aufhebungsantrag gestellt, so bedarf dies keiner Verbesserung, wenn nach dem Inhalt der Revision kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Abänderung erfolgen soll
An ausländischen Titeln darf keine strenge Bestimmtheitsprüfung vorgenommen werden; "offene Titel" muss das Vollstreckungsgericht aber konkretisieren
Eine analoge Anwendung von § 76 Abs 4 GmbHG kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die satzungsmäßige Übertragungsbeschränkung für Geschäftsanteile einer GmbH nur zugunsten von weiteren Gesellschaftern angeordnet ist, solche aber nicht vorhanden sind
Eine analoge Anwendung des § 19 Abs 2 UVG hinsichtlich eines durch einstweilige Verfügung gewährten Unterhaltsvorschusses scheidet mangels einer Gesetzeslücke aus
Nur im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden
Der Überweisungsgläubiger kann unter Berufung auf die Überweisung zur Einziehung namens des Verpflichteten den Antrag auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld stellen
Wurde statt eines Abänderungsantrages ein Aufhebungsantrag gestellt, so bedarf dies keiner Verbesserung, wenn nach dem Inhalt der Revision kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Abänderung erfolgen soll
Bei der Pfändung und Verwertung des Geschäftsanteils einer GmbH ist ein Vermögensnachteil des die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens beantragenden Verpflichteten erst in einem Verfahrensstadium offenkundig und braucht daher nicht behauptet und bescheinigt werden, wo bereits ein ...
An ausländischen Titeln darf keine strenge Bestimmtheitsprüfung vorgenommen werden; "offene Titel" muss das Vollstreckungsgericht aber konkretisieren
Eine Pflicht, für allfällig behördliche Zustellungen in Form eines Vertreters Vorsorge zu treffen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen
Eine analoge Anwendung von § 76 Abs 4 GmbHG kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die satzungsmäßige Übertragungsbeschränkung für Geschäftsanteile einer GmbH nur zugunsten von weiteren Gesellschaftern angeordnet ist, solche aber nicht vorhanden sind

