"Rein formale" Zustellfehler reichen nicht aus, um die Anerkennung und Vollstreckung zu verhindern, sofern der Beklagte durch sie nicht an seiner Verteidigung gehindert wurde
Die gegenseitige und gleichzeitige Einräumung von Belastungs- und Veräußerungsverboten auf Liegenschaftshälften stellt keine unentgeltliche Rechtshandlung iSd § 29 Z 1 KO dar
Wirkt der betreuende Elternteil einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontakts zum anderen Elternteil durch das Kind nicht entgegen, kommt insbesondere die Verhängung von Geldstrafen gegen den betreuenden Elternteil in Betracht
Eine Bindungswirkung einer Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts gegeben sind
Wird auf der Homepage eines Unternehmers ausschließlich eine Sprache verwendet, die von den meisten Österreichern nicht gesprochen wird, wird die Tätigkeit iSd Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO nicht auf Österreich ausgerichtet
Wesentlich ist beim Wohnsitzbegriff, dass neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort auch das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außen hin erkennbar wird
Die Zuständigkeit für die Einbringung eines Aufteilungsantrages bestimmt sich nach dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, den die ehemaligen Ehegatten während der Ehe zuletzt hatten
§ 57 Z 1 AußStrG ist grundsätzlich von Amts wegen auch dann noch im Revisionsrekursverfahren aufzugreifen, wenn er im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde
"Rein formale" Zustellfehler reichen nicht aus, um die Anerkennung und Vollstreckung zu verhindern, sofern der Beklagte durch sie nicht an seiner Verteidigung gehindert wurde
Wird auf der Homepage eines Unternehmers ausschließlich eine Sprache verwendet, die von den meisten Österreichern nicht gesprochen wird, wird die Tätigkeit iSd Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO nicht auf Österreich ausgerichtet
Die gegenseitige und gleichzeitige Einräumung von Belastungs- und Veräußerungsverboten auf Liegenschaftshälften stellt keine unentgeltliche Rechtshandlung iSd § 29 Z 1 KO dar
Wesentlich ist beim Wohnsitzbegriff, dass neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort auch das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außen hin erkennbar wird
Wirkt der betreuende Elternteil einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontakts zum anderen Elternteil durch das Kind nicht entgegen, kommt insbesondere die Verhängung von Geldstrafen gegen den betreuenden Elternteil in Betracht
Die Zuständigkeit für die Einbringung eines Aufteilungsantrages bestimmt sich nach dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, den die ehemaligen Ehegatten während der Ehe zuletzt hatten
Eine Bindungswirkung einer Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts gegeben sind
§ 57 Z 1 AußStrG ist grundsätzlich von Amts wegen auch dann noch im Revisionsrekursverfahren aufzugreifen, wenn er im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde

