Gegenstand und Umfang einer nach § 354 EO zu vollstreckenden Rechnungslegungspflicht müssen sich aus dem Exekutionstitel, und zwar (bei begründeten Entscheidungen) aus dessen Spruch selbst ergeben
Die in § 13 AO angeordnete Grundbuchssperre gilt nicht nur für richterliche, sondern auch für vertragliche Absonderungsrechte
Für die Reichweite der Bindung an eine Vorentscheidung ist grundsätzlich der Spruch der älteren Entscheidung maßgebend; für dessen Auslegung sind aber erforderlichenfalls die Entscheidungsgründe heranzuziehen
Die Beurteilung, ob der Zustellempfänger mangels ausreichender Sprachkenntnisse die Annahme von in der Sprache des Übersendungsstaats verfassten Schriftstücken gem Art 8 EuZVO verweigern durfte, obliegt ausschließlich dem Gericht, das im Übermittlungsstaat das Verfahren führt
Beschlüsse, mit denen die Bestellung eines anderen Zwangsverwalters und solche, mit denen die Abberufung des bisherigen Verwalters vorgenommen und bewilligt oder abgelehnt wird, sind unanfechtbar
Der OGH ist an die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht grundsätzlich gebunden
Ein Verstoß gegen § 182a ZPO liegt nur vor, wenn die vom Gericht bisher nicht kundgetane Rechtsansicht dazu führt, dass mangels Erörterung Tatsachen nicht vorgebracht wurden, die eine Partei erkennbar übersah oder für unerheblich hielt; dabei geht es um das Vorbringen von Tatsachen (und ...
Abgetretene Ansprüche iSd § 502 Abs 5 Z 3 ZPO können nur solche sein, deren Geltendmachung nach der Verfassung des jeweils klagenden Verbands als dessen Aufgabe zu qualifizieren ist
Gegenstand und Umfang einer nach § 354 EO zu vollstreckenden Rechnungslegungspflicht müssen sich aus dem Exekutionstitel, und zwar (bei begründeten Entscheidungen) aus dessen Spruch selbst ergeben
Beschlüsse, mit denen die Bestellung eines anderen Zwangsverwalters und solche, mit denen die Abberufung des bisherigen Verwalters vorgenommen und bewilligt oder abgelehnt wird, sind unanfechtbar
Die in § 13 AO angeordnete Grundbuchssperre gilt nicht nur für richterliche, sondern auch für vertragliche Absonderungsrechte
Der OGH ist an die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht grundsätzlich gebunden
Für die Reichweite der Bindung an eine Vorentscheidung ist grundsätzlich der Spruch der älteren Entscheidung maßgebend; für dessen Auslegung sind aber erforderlichenfalls die Entscheidungsgründe heranzuziehen
Ein Verstoß gegen § 182a ZPO liegt nur vor, wenn die vom Gericht bisher nicht kundgetane Rechtsansicht dazu führt, dass mangels Erörterung Tatsachen nicht vorgebracht wurden, die eine Partei erkennbar übersah oder für unerheblich hielt; dabei geht es um das Vorbringen von Tatsachen (und ...
Die Beurteilung, ob der Zustellempfänger mangels ausreichender Sprachkenntnisse die Annahme von in der Sprache des Übersendungsstaats verfassten Schriftstücken gem Art 8 EuZVO verweigern durfte, obliegt ausschließlich dem Gericht, das im Übermittlungsstaat das Verfahren führt
Abgetretene Ansprüche iSd § 502 Abs 5 Z 3 ZPO können nur solche sein, deren Geltendmachung nach der Verfassung des jeweils klagenden Verbands als dessen Aufgabe zu qualifizieren ist

