Eine stille Zession der betriebenen Forderung bildet keinen Oppositionsgrund
Dem Erfordernis des § 54 Abs 1 Z 3 EO nach Bezeichnung des Exekutionsobjekts ist bei einer Forderungspfändung entsprochen, wenn sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, welche Forderung in Exekution gezogen wird
Die Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels im Außerstreitverfahren hängt nicht vom Ermessen des Rekursgerichts ab
Eine bloß mündliche Erklärung einer Person, dem Verfahren als Nebenintervenient beizutreten, ist zurückzuweisen; die Nebenintervention hat vielmehr durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien zu erfolgen
Die internationale Zuständigkeit für Ansprüche aus dem Ehegüterrecht bestimmt sich nach autonomem Recht, das anwendbare Recht nach § 20 IPRG
Eine objektive Klagehäufung liegt bereits dann vor, wenn in der Klage die Tatsachen eines gesamten Lebenssachverhalts vorgebracht werden, aus denen sich mehrere Begehren ableiten, die aus nicht deckungsgleichen Tatsachen entspringen
Ist die Impugnationsklägerin (Verpflichtete) Unternehmerin kraft Rechtsform und wurde ihr nach dem Exekutionstitel das geschäftsmäßige Verfassen von Verträgen verboten, so trifft sie wegen der Entgeltlichkeitsvermutung des § 354 Abs 1 UGB die Beweislast darüber, dass die Vertragsverfassung ...
Der Nebenintervenient kann nach Widerruf seines Beitritts dem Verfahren auf derselben oder der anderen Seite neuerlich beitreten
Eine stille Zession der betriebenen Forderung bildet keinen Oppositionsgrund
Die internationale Zuständigkeit für Ansprüche aus dem Ehegüterrecht bestimmt sich nach autonomem Recht, das anwendbare Recht nach § 20 IPRG
Dem Erfordernis des § 54 Abs 1 Z 3 EO nach Bezeichnung des Exekutionsobjekts ist bei einer Forderungspfändung entsprochen, wenn sowohl der Drittschuldner als auch der Verpflichtete erkennen können, welche Forderung in Exekution gezogen wird
Eine objektive Klagehäufung liegt bereits dann vor, wenn in der Klage die Tatsachen eines gesamten Lebenssachverhalts vorgebracht werden, aus denen sich mehrere Begehren ableiten, die aus nicht deckungsgleichen Tatsachen entspringen
Die Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels im Außerstreitverfahren hängt nicht vom Ermessen des Rekursgerichts ab
Ist die Impugnationsklägerin (Verpflichtete) Unternehmerin kraft Rechtsform und wurde ihr nach dem Exekutionstitel das geschäftsmäßige Verfassen von Verträgen verboten, so trifft sie wegen der Entgeltlichkeitsvermutung des § 354 Abs 1 UGB die Beweislast darüber, dass die Vertragsverfassung ...
Eine bloß mündliche Erklärung einer Person, dem Verfahren als Nebenintervenient beizutreten, ist zurückzuweisen; die Nebenintervention hat vielmehr durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien zu erfolgen
Der Nebenintervenient kann nach Widerruf seines Beitritts dem Verfahren auf derselben oder der anderen Seite neuerlich beitreten

