Die geänderte Rsp des EGMR bewirkt zwar, dass das rechtliche Gehör unter gewissen Voraussetzungen nunmehr auch im erstinstanzlichen Provisorialverfahren verletzt werden kann; eine Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeiten im Falle einer die Nichtigkeit ablehnenden Rekursentscheidung ist daraus ...
Die Anfechtung der Zulassung der Nebenintervention hat immer mit Rekurs zu erfolgen, auch wenn dies iZm einer Berufung oder Revision geschieht; das Gericht zweiter Instanz hat über den Rekurs gegen die Zulassung des Nebenintervenienten als Rekursgericht zu entscheiden; der weitere Rechtszug an den ...
Ob idente Ansprüche vorliegen, ist nach den Streitgegenständen der beiden Verfahren zu beurteilen; diese werden durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vom Kläger vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt, Klagegrund) bestimmt (sog ...
Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen; es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt
War das Meistbot des zweiten säumigen Erstehers höher als das des ersten, haftet dieser nur für die Differenz des eigenen Meistbots zum letztlich erzielten Betrag, und zwar solidarisch mit dem zweiten säumigen Ersteher
Die Befriedigungstauglichkeit ist schon bei Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungslage in absehbarer Zeit zu bejahen
Es darf nicht dem Gericht überlassen bleiben, welchem der Begehren es stattgeben will; ohne Reihung ist eine alternative Klagenhäufung grundsätzlich unzulässig
Zwar kann eine Verletzung von Dokumentationspflichten auch außerhalb des Arzthaftungsrechts aufgrund ergänzender Vertragsauslegung zu einer Beweiserleichterung für den anderen Vertragspartner führen; das gilt aber nicht, wenn dieser Vertragspartner den dann dem Dokumentationspflichtigen ...
Die geänderte Rsp des EGMR bewirkt zwar, dass das rechtliche Gehör unter gewissen Voraussetzungen nunmehr auch im erstinstanzlichen Provisorialverfahren verletzt werden kann; eine Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeiten im Falle einer die Nichtigkeit ablehnenden Rekursentscheidung ist daraus ...
War das Meistbot des zweiten säumigen Erstehers höher als das des ersten, haftet dieser nur für die Differenz des eigenen Meistbots zum letztlich erzielten Betrag, und zwar solidarisch mit dem zweiten säumigen Ersteher
Die Anfechtung der Zulassung der Nebenintervention hat immer mit Rekurs zu erfolgen, auch wenn dies iZm einer Berufung oder Revision geschieht; das Gericht zweiter Instanz hat über den Rekurs gegen die Zulassung des Nebenintervenienten als Rekursgericht zu entscheiden; der weitere Rechtszug an den ...
Die Befriedigungstauglichkeit ist schon bei Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungslage in absehbarer Zeit zu bejahen
Ob idente Ansprüche vorliegen, ist nach den Streitgegenständen der beiden Verfahren zu beurteilen; diese werden durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vom Kläger vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt, Klagegrund) bestimmt (sog ...
Es darf nicht dem Gericht überlassen bleiben, welchem der Begehren es stattgeben will; ohne Reihung ist eine alternative Klagenhäufung grundsätzlich unzulässig
Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen; es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt
Zwar kann eine Verletzung von Dokumentationspflichten auch außerhalb des Arzthaftungsrechts aufgrund ergänzender Vertragsauslegung zu einer Beweiserleichterung für den anderen Vertragspartner führen; das gilt aber nicht, wenn dieser Vertragspartner den dann dem Dokumentationspflichtigen ...

