Der Begriff der "unbedenklichen Urkunde" iSd § 166 Abs 2 AußStrG wird so verstanden wie in § 40 EO; es muss sich demnach um Urkunden handeln, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt
Auch bei der Exekution zur Sicherstellung nach § 371 EO also dann, wenn aufgrund der Art des Exekutionstitels Gefahrenbescheinigung und Sicherheitsleistung entfallen, ist eine Sicherstellungsexekution nicht zulässig, wenn der betreibende Gläubiger schon anderweitig sichergestellt ist; es liegt ...
Ein Schiedsgutachten ist dann nicht als bindend zu beurteilen, wenn dieses den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und die Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss
Wenn ein Exekutionstitel nur eine vom Verpflichteten abzugebende Willenserklärung anführt, die gem § 367 EO mit dem Tag der Rechtskraft als abgegeben gilt, ist eine Umdeutung des Exekutionstitels in Richtung einer nach § 354 EO durchzusetzenden Handlungspflicht nicht zulässig
Dem Freihandkäufer steht als Vertragspartner der Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren und insbesondere im Verfahren über die Genehmigung des Kaufvertrags keine Rechtsmittellegitimation zu
Das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel ist eine bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit iSd § 7 Abs 2 Satz 2 EO, die allerdings vom betreibenden Gläubiger im Bewilligungsverfahren nicht nachgewiesen, wohl aber konkret und schlüssig behauptet werden muss
Wegen Befangenheit können nur bestimmte Personen als Richter, nicht aber pauschal ganze Senate oder Gerichte abgelehnt werden; im Fall der Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden einzelnen von ihnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert dargetan werden
Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 iO liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann; kann er 95 % oder mehr begleichen, darf ein Zahlungsempfänger von Zahlungsfähigkeit ausgehen; der Nachweis der Zahlungsstockung gelingt nur, wenn eine ex ante-Prüfung ...
Der Begriff der "unbedenklichen Urkunde" iSd § 166 Abs 2 AußStrG wird so verstanden wie in § 40 EO; es muss sich demnach um Urkunden handeln, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt
Dem Freihandkäufer steht als Vertragspartner der Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren und insbesondere im Verfahren über die Genehmigung des Kaufvertrags keine Rechtsmittellegitimation zu
Auch bei der Exekution zur Sicherstellung nach § 371 EO also dann, wenn aufgrund der Art des Exekutionstitels Gefahrenbescheinigung und Sicherheitsleistung entfallen, ist eine Sicherstellungsexekution nicht zulässig, wenn der betreibende Gläubiger schon anderweitig sichergestellt ist; es liegt ...
Das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel ist eine bejahende Bedingung für den Eintritt der materiellen Vollstreckbarkeit iSd § 7 Abs 2 Satz 2 EO, die allerdings vom betreibenden Gläubiger im Bewilligungsverfahren nicht nachgewiesen, wohl aber konkret und schlüssig behauptet werden muss
Ein Schiedsgutachten ist dann nicht als bindend zu beurteilen, wenn dieses den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und die Unrichtigkeit sich dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss
Wegen Befangenheit können nur bestimmte Personen als Richter, nicht aber pauschal ganze Senate oder Gerichte abgelehnt werden; im Fall der Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden einzelnen von ihnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert dargetan werden
Wenn ein Exekutionstitel nur eine vom Verpflichteten abzugebende Willenserklärung anführt, die gem § 367 EO mit dem Tag der Rechtskraft als abgegeben gilt, ist eine Umdeutung des Exekutionstitels in Richtung einer nach § 354 EO durchzusetzenden Handlungspflicht nicht zulässig
Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 iO liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann; kann er 95 % oder mehr begleichen, darf ein Zahlungsempfänger von Zahlungsfähigkeit ausgehen; der Nachweis der Zahlungsstockung gelingt nur, wenn eine ex ante-Prüfung ...

