Eine Drittwirkung ist nur dann anzunehmen, wenn ein Bescheid eine neue Rechtslage schafft (Gestaltungswirkung) oder wenn die Rechtsordnung (sonst) an die bloße Tatsache seiner Existenz Rechtsfolgen knüpft (Tatbestandswirkung)
Vom (Universalsukzessor des) Betroffenen geäußerte Weisungen gegenüber dem Sachwalter vermögen diesen nicht von seiner Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Gericht zu befreien; ebenso wenig bieten sie die Möglichkeit für das Pflegschaftsgericht, eine Befreiung von der Pflicht zur Legung ...
Sofern die betreffenden Umstände nicht ohnehin schon eindeutig und zweifelsfrei dem Akteninhalt zu entnehmen sind, hat der Rechtsmittelwerber die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen und erforderlichenfalls auch zu bescheinigen, dass die Verspätung (Unterlassung) des ...
Das Interesse und Wohl des betroffenen Kindes steht im Zentrum der Beurteilung, ob die Bestellung eines Kinderbeistands nach den Umständen des Falls geboten ist; für die Berücksichtigung von gegenläufigen Interessen anderer Verfahrensbeteiligter bieten Wortlaut und Zweck des Gesetzes keine ...
Da sich durch § 119 AußStrG 2005 im Vergleich zum früheren AußStrG (§ 238 AußStrG aF) nichts geändert hat, ist mit der Rsp zu diesem davon auszugehen, dass die Kriterien des ABGB, somit nunmehr jene des § 279 ABGB, weiterhin auch auf die Bestellung des Verfahrenssachwalters anzuwenden sind
Dem Ausspruch einer Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG steht die Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht entgegen
Die Ablehnung kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel gegen diese erklärt werden, sofern erst nachträglich Gründe bekannt wurden, die die Ablehnung von Richtern der Vorinstanz rechtfertigen
Eine unmittelbare Beweiswiederholung nach § 52 Abs 2 AußStrG ist nur dann erforderlich, wenn das Rekursgericht von Feststellungen des Erstgerichts abzuweichen gedenkt, die auf in erster Instanz unmittelbar gewonnene Beweise gestützt wurden
Eine Drittwirkung ist nur dann anzunehmen, wenn ein Bescheid eine neue Rechtslage schafft (Gestaltungswirkung) oder wenn die Rechtsordnung (sonst) an die bloße Tatsache seiner Existenz Rechtsfolgen knüpft (Tatbestandswirkung)
Da sich durch § 119 AußStrG 2005 im Vergleich zum früheren AußStrG (§ 238 AußStrG aF) nichts geändert hat, ist mit der Rsp zu diesem davon auszugehen, dass die Kriterien des ABGB, somit nunmehr jene des § 279 ABGB, weiterhin auch auf die Bestellung des Verfahrenssachwalters anzuwenden sind
Vom (Universalsukzessor des) Betroffenen geäußerte Weisungen gegenüber dem Sachwalter vermögen diesen nicht von seiner Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Gericht zu befreien; ebenso wenig bieten sie die Möglichkeit für das Pflegschaftsgericht, eine Befreiung von der Pflicht zur Legung ...
Dem Ausspruch einer Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG steht die Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht entgegen
Sofern die betreffenden Umstände nicht ohnehin schon eindeutig und zweifelsfrei dem Akteninhalt zu entnehmen sind, hat der Rechtsmittelwerber die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen und erforderlichenfalls auch zu bescheinigen, dass die Verspätung (Unterlassung) des ...
Die Ablehnung kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel gegen diese erklärt werden, sofern erst nachträglich Gründe bekannt wurden, die die Ablehnung von Richtern der Vorinstanz rechtfertigen
Das Interesse und Wohl des betroffenen Kindes steht im Zentrum der Beurteilung, ob die Bestellung eines Kinderbeistands nach den Umständen des Falls geboten ist; für die Berücksichtigung von gegenläufigen Interessen anderer Verfahrensbeteiligter bieten Wortlaut und Zweck des Gesetzes keine ...
Eine unmittelbare Beweiswiederholung nach § 52 Abs 2 AußStrG ist nur dann erforderlich, wenn das Rekursgericht von Feststellungen des Erstgerichts abzuweichen gedenkt, die auf in erster Instanz unmittelbar gewonnene Beweise gestützt wurden

