Die Aufstockung von 50,5 % auf 75,25 % der Geschäftsanteile an einer Mietergesellschaft führt im Allgemeinen zu keinem Machtwechsel iSd § 12a Abs 3 MRG
Allgemeine Ausführungen
§ 399 Abs 1 Z 4 EO kann nicht als abschließende Regelung verstanden werden; das nachträgliche Erlöschen des Anspruchs ist eine Änderung der Verhältnisse, die das Sicherungsbedürfnis der gefährdeten Partei beseitigt; § 399 Abs 1 Z 2 EO ist daher neben § 399 Abs 1 Z 4 EO anwendbar
Der Beschluss eines Vereinsorgans kann auch wegen der Art seines Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein, enthält doch § 7 VerG keine Beschränkung auf eine inhaltliche Sittenwidrigkeit des Beschlusses eines Vereinsorgans
Das Verbot der Einlagenrückgewähr gem § 82 Abs 1 GmbHG ist auch auf den "Nur"-Kommanditisten einer GmbH & Co KG analog anzuwenden
Allgemeine Ausführungen
Suchen voraussichtlich nicht alle ehemaligen Kunden eines Unternehmens, die ein objektives Interesse an der Information über dessen bedenkliche Geschäftspraktiken bei Vertragsabschlüssen haben, neuerlich die Internetseiten dieses Unternehmens auf, so ist ein Unterlassungsurteil im Regelfall nicht ...
Allgemeine Ausführungen
Die Aufstockung von 50,5 % auf 75,25 % der Geschäftsanteile an einer Mietergesellschaft führt im Allgemeinen zu keinem Machtwechsel iSd § 12a Abs 3 MRG
Das Verbot der Einlagenrückgewähr gem § 82 Abs 1 GmbHG ist auch auf den "Nur"-Kommanditisten einer GmbH & Co KG analog anzuwenden
Allgemeine Ausführungen
Allgemeine Ausführungen
§ 399 Abs 1 Z 4 EO kann nicht als abschließende Regelung verstanden werden; das nachträgliche Erlöschen des Anspruchs ist eine Änderung der Verhältnisse, die das Sicherungsbedürfnis der gefährdeten Partei beseitigt; § 399 Abs 1 Z 2 EO ist daher neben § 399 Abs 1 Z 4 EO anwendbar
Suchen voraussichtlich nicht alle ehemaligen Kunden eines Unternehmens, die ein objektives Interesse an der Information über dessen bedenkliche Geschäftspraktiken bei Vertragsabschlüssen haben, neuerlich die Internetseiten dieses Unternehmens auf, so ist ein Unterlassungsurteil im Regelfall nicht ...
Der Beschluss eines Vereinsorgans kann auch wegen der Art seines Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein, enthält doch § 7 VerG keine Beschränkung auf eine inhaltliche Sittenwidrigkeit des Beschlusses eines Vereinsorgans
Allgemeine Ausführungen

