Die pauschale Herabsetzung von Mitbewerbern ist im Regelfall als unlautere Geschäftspraktik iSd Generalklausel des § 1 UWG zu werten
Das KartG sieht nicht vor, dass die Rahmengebühr zu kürzen wäre, wenn sich der Antrag nur auf einen räumlich begrenzten Markt bezieht; die räumliche Ausdehnung des vom Antrag betroffenen Markts ist vielmehr beim Kriterium der wirtschaftlichen Bedeutung zu berücksichtigen
Die Urteilsveröffentlichung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung der beanstandeten Aussage stehen
Das Vertrauen des Verletzers auf die Nichtigkeit bekannter Patentansprüche reicht für ein Vor- oder Zwischen-Benützungsrecht nicht aus
Allgemeine Ausführungen
Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint
Allgemeine Ausführungen
Bei der Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Vertretbarkeit einer Rechtsansicht kann die Rechtsprechung zum Amtshaftungsrecht herangezogen werden; danach geht es auf der ersten für die Beurteilung der Vorinstanzen nach § 1 UWG maßgebenden Stufe nur um die Frage nach einer vertretbaren Auslegung ...
Die pauschale Herabsetzung von Mitbewerbern ist im Regelfall als unlautere Geschäftspraktik iSd Generalklausel des § 1 UWG zu werten
Allgemeine Ausführungen
Das KartG sieht nicht vor, dass die Rahmengebühr zu kürzen wäre, wenn sich der Antrag nur auf einen räumlich begrenzten Markt bezieht; die räumliche Ausdehnung des vom Antrag betroffenen Markts ist vielmehr beim Kriterium der wirtschaftlichen Bedeutung zu berücksichtigen
Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint
Die Urteilsveröffentlichung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung der beanstandeten Aussage stehen
Allgemeine Ausführungen
Das Vertrauen des Verletzers auf die Nichtigkeit bekannter Patentansprüche reicht für ein Vor- oder Zwischen-Benützungsrecht nicht aus
Bei der Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Vertretbarkeit einer Rechtsansicht kann die Rechtsprechung zum Amtshaftungsrecht herangezogen werden; danach geht es auf der ersten für die Beurteilung der Vorinstanzen nach § 1 UWG maßgebenden Stufe nur um die Frage nach einer vertretbaren Auslegung ...

