Der Garant muss zur Sicherung seiner Rückgriffsansprüche pedantisch genau auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen achten
Bei einer juristischen Person haben die vertretungsbefugten Organe in der jeweils vorgesehenen Konfiguration einzuschreiten; § 28 Abs 2 GmbHG stellt keine Sonderregelung für das Firmenbuchverfahren dar
Die Verletzung von Treuepflichten durch Gesellschafter im Liquidationsstadium einer Gesellschaft hat nicht mehr das gleiche Gewicht wie während der Geschäftstätigkeit einer werbenden Gesellschaft
Das Interesse des Unternehmensinhabers am wirtschaftlichen Erfolg der unlauteren Wettbewerbshandlung reicht für sich allein in der Regel zur Begründung einer Haftung nach § 18 UWG nicht aus
Die Einhaltung der Vergabebestimmungen dient auch und va dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise bei der Vergabe
Allgemeine Ausführungen
Die Rechtsprechung setzt für das Vorliegen von Öffentlichkeit weder eine bestimmte Anzahl von Teilnehmern einer Veranstaltung als Grenze fest, noch beschränkt sie sich bei der Beurteilung bloß auf das Bestehen familiärer, verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen oder auf die ...
Es ist nicht auf die subjektive Zielsetzung des Handelnden, sondern allein auf die objektiv zu prüfenden potentiellen Auswirkungen der Handlung abzustellen
Der Garant muss zur Sicherung seiner Rückgriffsansprüche pedantisch genau auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen achten
Die Einhaltung der Vergabebestimmungen dient auch und va dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise bei der Vergabe
Bei einer juristischen Person haben die vertretungsbefugten Organe in der jeweils vorgesehenen Konfiguration einzuschreiten; § 28 Abs 2 GmbHG stellt keine Sonderregelung für das Firmenbuchverfahren dar
Allgemeine Ausführungen
Die Verletzung von Treuepflichten durch Gesellschafter im Liquidationsstadium einer Gesellschaft hat nicht mehr das gleiche Gewicht wie während der Geschäftstätigkeit einer werbenden Gesellschaft
Die Rechtsprechung setzt für das Vorliegen von Öffentlichkeit weder eine bestimmte Anzahl von Teilnehmern einer Veranstaltung als Grenze fest, noch beschränkt sie sich bei der Beurteilung bloß auf das Bestehen familiärer, verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehungen oder auf die ...
Das Interesse des Unternehmensinhabers am wirtschaftlichen Erfolg der unlauteren Wettbewerbshandlung reicht für sich allein in der Regel zur Begründung einer Haftung nach § 18 UWG nicht aus
Es ist nicht auf die subjektive Zielsetzung des Handelnden, sondern allein auf die objektiv zu prüfenden potentiellen Auswirkungen der Handlung abzustellen

