Es muss sich um eine nicht wörtlich zu nehmende, bloß reklamehafte Übertreibung handeln, die jedermann den sogleich erkennbaren Eindruck vermittelt, es handle sich hier nur um eine ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit und Gültigkeit auftretende Anpreisung; im Zweifel, ob eine marktschreierische ...
§ 11 Abs 3 WettbG richtet sich an die Bundeswettbewerbsbehörde und bestimmt das ihr offen stehende Ermessen bei der Behandlung von Kronzeugen; die richtige Anwendung dieser Bestimmung durch die Verwaltungsbehörde unterliegt zwar keiner unmittelbaren Überprüfung durch das Kartellgericht, dieses ...
Die geschäftliche Tätigkeit selbst muss nicht unmittelbar im betreffenden Objekt ausgeübt werden, es genügt, wenn das Objekt diesen geschäftlichen Zwecken dient
Der erkennende Senat lehnt die im deutschen Schrifttum vertretene Mindermeinung ab, dass bei fehlender Deckung des Erhöhungsbetrags (infolge Überbewertung von Rücklagen) die Gesellschafter bei einer nominellen Kapitalerhöhung analog den Sacheinlagevorschriften (in Österreich §§ 6a, 10, 10a ...
Stillgelegte Unternehmen behalten ihre Unternehmenseigenschaft, wenn eine Wiederaufnahme - durch den Unternehmer selbst oder durch einen Käufer - nicht unwahrscheinlich ist; der Erwerb von Unternehmensteilen unterliegt dem Kartellrecht, wenn damit der Übergang der betriebsbezogenen Marktanteile ...
Ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften kann auch in der Bestellung von Sicherheiten für Dritte am Gesellschaftsvermögen oder an Teilen davon für Forderungen gegen Gesellschafter liegen; Verboten sind auch auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der ...
Hat der Leistungsempfänger bei Vertragsabschluss über die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs geirrt, liegt ein Irrtum über die Berechnung des Preises der Leistung, also ein Kalkulationsirrtum, vor, der beachtlich ist, wenn die Kalkulation offen gelegt und damit zum Geschäftsinhalt gemacht wurde; ...
Aus teleologischer Sicht ist es nicht erforderlich, die Bestimmung des § 1 Abs 1 AAB auf Fälle der zulässigen Berufsausübung zu beschränken
Es muss sich um eine nicht wörtlich zu nehmende, bloß reklamehafte Übertreibung handeln, die jedermann den sogleich erkennbaren Eindruck vermittelt, es handle sich hier nur um eine ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit und Gültigkeit auftretende Anpreisung; im Zweifel, ob eine marktschreierische ...
Stillgelegte Unternehmen behalten ihre Unternehmenseigenschaft, wenn eine Wiederaufnahme - durch den Unternehmer selbst oder durch einen Käufer - nicht unwahrscheinlich ist; der Erwerb von Unternehmensteilen unterliegt dem Kartellrecht, wenn damit der Übergang der betriebsbezogenen Marktanteile ...
§ 11 Abs 3 WettbG richtet sich an die Bundeswettbewerbsbehörde und bestimmt das ihr offen stehende Ermessen bei der Behandlung von Kronzeugen; die richtige Anwendung dieser Bestimmung durch die Verwaltungsbehörde unterliegt zwar keiner unmittelbaren Überprüfung durch das Kartellgericht, dieses ...
Ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften kann auch in der Bestellung von Sicherheiten für Dritte am Gesellschaftsvermögen oder an Teilen davon für Forderungen gegen Gesellschafter liegen; Verboten sind auch auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen der ...
Die geschäftliche Tätigkeit selbst muss nicht unmittelbar im betreffenden Objekt ausgeübt werden, es genügt, wenn das Objekt diesen geschäftlichen Zwecken dient
Hat der Leistungsempfänger bei Vertragsabschluss über die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs geirrt, liegt ein Irrtum über die Berechnung des Preises der Leistung, also ein Kalkulationsirrtum, vor, der beachtlich ist, wenn die Kalkulation offen gelegt und damit zum Geschäftsinhalt gemacht wurde; ...
Der erkennende Senat lehnt die im deutschen Schrifttum vertretene Mindermeinung ab, dass bei fehlender Deckung des Erhöhungsbetrags (infolge Überbewertung von Rücklagen) die Gesellschafter bei einer nominellen Kapitalerhöhung analog den Sacheinlagevorschriften (in Österreich §§ 6a, 10, 10a ...
Aus teleologischer Sicht ist es nicht erforderlich, die Bestimmung des § 1 Abs 1 AAB auf Fälle der zulässigen Berufsausübung zu beschränken

