Beklagter der Zustimmungsklage ist jeder Gesellschafter, der gegen den Antrag auf Abberufung gestimmt hat; der Fremdgeschäftsführer selbst ist nicht Beklagter; ihm ist lediglich vom Gericht der Streit zu verkünden
Eine der objektiven Nachprüfung entzogene, mit Schlagworten operierende und deshalb dem Wahrheitsbeweis nicht zugängliche Pauschalabwertung eines Konkurrenten, die den Boden einer sachlichen Aufklärung des Publikums verlässt, verstößt gegen § 1 UWG; sie kann im Allgemeinen ebenso wenig mit ...
Um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften, hat der Beklagte besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen
Der Unterlassungsanspruch gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter ergibt sich - entgegen der früheren Rsp - nicht aus den Haftungsbestimmungen des Personengesellschaftsrechts (§§ 128 und 161 UGB), sondern aus der regelmäßig bestehenden Möglichkeit des Gesellschafters, das ...
Der Gehilfe muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzt haben; seine Kenntnis, dass das Verhalten gesetzwidrig ist, ist keine Voraussetzung wettbewerbswidrigen Handelns
Bei prominent platzierten rechtswidrigen Ankündigungen auf Titelseiten von Zeitungen, mit welchen die Kauflust der Leser ganz besonders angesprochen werden soll, kann ausnahmsweise zu einer Veröffentlichung des Urteils auf der Titelseite ermächtigt werden; in Frage käme allenfalls auch eine ...
Wettbewerbsabsicht ist nach neuem Recht nur noch in § 7 UWG relevant; ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab
Das Interesse an einer Urteilsveröffentlichung kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage für sich allein im Regelfall nicht begründen
Beklagter der Zustimmungsklage ist jeder Gesellschafter, der gegen den Antrag auf Abberufung gestimmt hat; der Fremdgeschäftsführer selbst ist nicht Beklagter; ihm ist lediglich vom Gericht der Streit zu verkünden
Der Gehilfe muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzt haben; seine Kenntnis, dass das Verhalten gesetzwidrig ist, ist keine Voraussetzung wettbewerbswidrigen Handelns
Eine der objektiven Nachprüfung entzogene, mit Schlagworten operierende und deshalb dem Wahrheitsbeweis nicht zugängliche Pauschalabwertung eines Konkurrenten, die den Boden einer sachlichen Aufklärung des Publikums verlässt, verstößt gegen § 1 UWG; sie kann im Allgemeinen ebenso wenig mit ...
Bei prominent platzierten rechtswidrigen Ankündigungen auf Titelseiten von Zeitungen, mit welchen die Kauflust der Leser ganz besonders angesprochen werden soll, kann ausnahmsweise zu einer Veröffentlichung des Urteils auf der Titelseite ermächtigt werden; in Frage käme allenfalls auch eine ...
Um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften, hat der Beklagte besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen
Wettbewerbsabsicht ist nach neuem Recht nur noch in § 7 UWG relevant; ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab
Der Unterlassungsanspruch gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter ergibt sich - entgegen der früheren Rsp - nicht aus den Haftungsbestimmungen des Personengesellschaftsrechts (§§ 128 und 161 UGB), sondern aus der regelmäßig bestehenden Möglichkeit des Gesellschafters, das ...
Das Interesse an einer Urteilsveröffentlichung kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage für sich allein im Regelfall nicht begründen

