Ist der "endgültige" Unterhalt im Vergleich zum "einstweiligen" höher, liegt keine Erhöhung des Unterhaltsbetrages iSd § 19 Abs 2 UVG vor
Die Schutzfunktion des § 24 Abs 1 lit a iVm § 52 Z 13b Abs 3 StVO (in ihrem Zusammenhalt) beschränkt sich auf die durch die Behinderung einer Ladetätigkeit verursachten Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer
Weder aus den Erläuterungen noch aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass die im § 163 Abs 2 zweiter Satz ABGB genannten Gründe "auf Seiten des Mannes" verschuldensabhängig sein müssten
Der Einverleibung eines in einem Übergabevertrag der Ehefrau des Übergebers eingeräumten Fruchtgenussrechtes, das bei Vorversterben des Übergebers nur mehr zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses der Dienstbarkeitsberechtigten ausgeübt werden darf, stehen keine rechtlichen Hindernisse ...
Ansprüche auf Auszahlung des Wettgewinns gegen Totalisateure sind genau so wie jene gegen Buchmacher keine Naturalobligationen
Maßgebend für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen von Nebenräumlichkeiten ist in erster Linie der Verwendungszweck und nicht die objektive Beschaffenheit
Von einem Händler, welcher im Rahmen seines Handelsgewerbes Waren vertreibt, kann angenommen werden, er besitze die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Eigenschaften der von ihm zum Verkauf angebotenen Waren beurteilen zu können
Der Hausverwalter ist nicht bevollmächtigter Vertreter des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers
Ist der "endgültige" Unterhalt im Vergleich zum "einstweiligen" höher, liegt keine Erhöhung des Unterhaltsbetrages iSd § 19 Abs 2 UVG vor
Ansprüche auf Auszahlung des Wettgewinns gegen Totalisateure sind genau so wie jene gegen Buchmacher keine Naturalobligationen
Die Schutzfunktion des § 24 Abs 1 lit a iVm § 52 Z 13b Abs 3 StVO (in ihrem Zusammenhalt) beschränkt sich auf die durch die Behinderung einer Ladetätigkeit verursachten Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer
Maßgebend für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen von Nebenräumlichkeiten ist in erster Linie der Verwendungszweck und nicht die objektive Beschaffenheit
Weder aus den Erläuterungen noch aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass die im § 163 Abs 2 zweiter Satz ABGB genannten Gründe "auf Seiten des Mannes" verschuldensabhängig sein müssten
Von einem Händler, welcher im Rahmen seines Handelsgewerbes Waren vertreibt, kann angenommen werden, er besitze die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Eigenschaften der von ihm zum Verkauf angebotenen Waren beurteilen zu können
Der Einverleibung eines in einem Übergabevertrag der Ehefrau des Übergebers eingeräumten Fruchtgenussrechtes, das bei Vorversterben des Übergebers nur mehr zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses der Dienstbarkeitsberechtigten ausgeübt werden darf, stehen keine rechtlichen Hindernisse ...
Der Hausverwalter ist nicht bevollmächtigter Vertreter des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers

