Der Kommanditist hat keinen Einfluss auf die laufende gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft; eine Prokura des Kommanditisten ändert daran nichts
Allgemeine Ausführungen
Um den Anschlag an der Amtstafel als rechtmäßigen Zustellvorgang beurteilen zu können, müssen alle zumutbarerweise anzuwendenden Mittel zur Feststellung des Eigentümers ausgeschöpft sein
Auch ergänzende Vertragsauslegung kann zur Fälligkeit nach Möglichkeit und Tunlichkeit führen
Steht das Individualrecht nach § 30 Abs 1 Z 2 2. Fall WEG dann zur Verfügung, wenn der Verwalter ohne formellen Beschluss der Mehrheit eine (vermeintlich) unangemessen hohe Rücklage einhebt, dann ist dieses Antragsrecht umso mehr gerechtfertigt, wenn der Verwalter einen existierenden Beschluss ...
Ob der Versicherer nicht nur zur Entschädigung des Zeit-, sondern des Neuwerts gestohlener Sachen verpflichtet ist, hängt nach der Klausel 76E im Zusammenhalt mit Art 1 Punkt 1.1, Art 3 Punkt 2 und Art 6 Punkt 1.2 der ABH (Fassung 2002) nicht davon ab, wo sich die Sachen befanden (im besser ...
Allgemeine Ausführungen
Zwischen den Bestimmungen des § 364 Abs 3 ABGB und § 422 ABGB liegt kein Widerspruch vor, sondern es handelt sich um eine Anspruchshäufung
Der Kommanditist hat keinen Einfluss auf die laufende gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft; eine Prokura des Kommanditisten ändert daran nichts
Steht das Individualrecht nach § 30 Abs 1 Z 2 2. Fall WEG dann zur Verfügung, wenn der Verwalter ohne formellen Beschluss der Mehrheit eine (vermeintlich) unangemessen hohe Rücklage einhebt, dann ist dieses Antragsrecht umso mehr gerechtfertigt, wenn der Verwalter einen existierenden Beschluss ...
Allgemeine Ausführungen
Ob der Versicherer nicht nur zur Entschädigung des Zeit-, sondern des Neuwerts gestohlener Sachen verpflichtet ist, hängt nach der Klausel 76E im Zusammenhalt mit Art 1 Punkt 1.1, Art 3 Punkt 2 und Art 6 Punkt 1.2 der ABH (Fassung 2002) nicht davon ab, wo sich die Sachen befanden (im besser ...
Um den Anschlag an der Amtstafel als rechtmäßigen Zustellvorgang beurteilen zu können, müssen alle zumutbarerweise anzuwendenden Mittel zur Feststellung des Eigentümers ausgeschöpft sein
Allgemeine Ausführungen
Auch ergänzende Vertragsauslegung kann zur Fälligkeit nach Möglichkeit und Tunlichkeit führen
Zwischen den Bestimmungen des § 364 Abs 3 ABGB und § 422 ABGB liegt kein Widerspruch vor, sondern es handelt sich um eine Anspruchshäufung

