Die durch das schädigende Ereignis bewirkte Wertsteigerung der Liegenschaft ist im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen; nicht nur das Gebäude, sondern auch die gesamte Liegenschaft ist "beschädigtes Gut", dessen Werterhöhung auch bei objektiv-abstrakter Berechnung zugunsten des ...
Ein einzelner Miterbe ist ausschließlich bei Vorliegen der Zustimmung der übrigen Miterben zur Anfechtung eines vom Erblasser geschlossenen Schenkungsvertrages auf den Todesfall legitimiert
Eine bloße Voraussehbarkeit der Zahlungsunfähigkeit oder des unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs löst die Aufklärungspflicht des Kreditgebers (noch) nicht aus
Es besteht kein Unterschied im Hinblick darauf, ob der Verwender einer Vertragsklausel, die in einem Vertragsformblatt Verwendung findet, diese EDV-mäßig oder in seinem Gedächtnis speichert und bei Vertragsabschluss schriftlich fixiert
Nur wenn der Kostenersatz von sämtlichen nach § 31 Abs 1 WRG solidarisch verpflichteten Verursachern nicht hereingebracht werden kann, trifft den Rechtsnachfolger iSd § 31 Abs 4 WRG eine subsidiäre Haftung
Beauftragt der Kreditnehmer eine öffentlich-rechtliche Institution mit der Geltendmachung und Einbringung eines Schadens, hat er sich deren Wissen zurechnen zu lassen
Für die Zweckbestimmung bei bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungen ist der Empfängerhorizont maßgebend
Neben dem guten Glauben der Machthaber ist auch der gute Glaube etwaiger Besitzmittler erforderlich, um zugunsten einer juristischen Person ein Wegerecht zu erwerben
Die durch das schädigende Ereignis bewirkte Wertsteigerung der Liegenschaft ist im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen; nicht nur das Gebäude, sondern auch die gesamte Liegenschaft ist "beschädigtes Gut", dessen Werterhöhung auch bei objektiv-abstrakter Berechnung zugunsten des ...
Nur wenn der Kostenersatz von sämtlichen nach § 31 Abs 1 WRG solidarisch verpflichteten Verursachern nicht hereingebracht werden kann, trifft den Rechtsnachfolger iSd § 31 Abs 4 WRG eine subsidiäre Haftung
Ein einzelner Miterbe ist ausschließlich bei Vorliegen der Zustimmung der übrigen Miterben zur Anfechtung eines vom Erblasser geschlossenen Schenkungsvertrages auf den Todesfall legitimiert
Beauftragt der Kreditnehmer eine öffentlich-rechtliche Institution mit der Geltendmachung und Einbringung eines Schadens, hat er sich deren Wissen zurechnen zu lassen
Eine bloße Voraussehbarkeit der Zahlungsunfähigkeit oder des unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs löst die Aufklärungspflicht des Kreditgebers (noch) nicht aus
Für die Zweckbestimmung bei bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungen ist der Empfängerhorizont maßgebend
Es besteht kein Unterschied im Hinblick darauf, ob der Verwender einer Vertragsklausel, die in einem Vertragsformblatt Verwendung findet, diese EDV-mäßig oder in seinem Gedächtnis speichert und bei Vertragsabschluss schriftlich fixiert
Neben dem guten Glauben der Machthaber ist auch der gute Glaube etwaiger Besitzmittler erforderlich, um zugunsten einer juristischen Person ein Wegerecht zu erwerben

