Die eigenmächtige Veränderung der bisherigen Benützungsverhältnisse durch einzelne Miteigentümer stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Anteilsrechte der anderen dar; jeder Miteigentümer ist zur Räumungsklage gegen einen titellosen Benützer einer Wohnung aktivlegitimiert; für die ...
Hat ein Behandlungsfehler nur ein Maß an körperlichen Schmerzen verursacht, das mit dem im Fall sachgerechter Behandlung identisch ist, hat der rechtswidrig Handelnde für den Schaden nicht einzustehen; er haftet nur für ein Mehr an Schmerzen
Allgemeine Ausführungen
Der Erbe schuldet dem geschiedenen Ehegatten des Verstorbenen nach § 78 EheG keineswegs mehr, als der Reinnachlass ausmacht, selbst bei Abgabe einer unbedingten Erbserklärung
Verursachen eine körperliche Vorschädigung des Patienten und ein ihr nachfolgender ärztlicher Behandlungsfehler einen bestimmten Gesamtschaden, der durch keine dieser Ursachen allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeigeführt werden konnte, so haftet der Arzt nicht für die Folgen einer ...
Allgemeine Ausführungen
Die Grenze für die Festlegung des Rechts zur Benützung ist die objektive Benützungsmöglichkeit
Eine wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB könnte nur dann vorliegen, wenn der Erblasser sich mit der Übergabe jeder Dispositionsmöglichkeit über das Sparbuch begeben hätte und auch keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, durch eine allfällige Rücknahme der Sperre die beim Sparbuch bestehenden ...
Die eigenmächtige Veränderung der bisherigen Benützungsverhältnisse durch einzelne Miteigentümer stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Anteilsrechte der anderen dar; jeder Miteigentümer ist zur Räumungsklage gegen einen titellosen Benützer einer Wohnung aktivlegitimiert; für die ...
Verursachen eine körperliche Vorschädigung des Patienten und ein ihr nachfolgender ärztlicher Behandlungsfehler einen bestimmten Gesamtschaden, der durch keine dieser Ursachen allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeigeführt werden konnte, so haftet der Arzt nicht für die Folgen einer ...
Hat ein Behandlungsfehler nur ein Maß an körperlichen Schmerzen verursacht, das mit dem im Fall sachgerechter Behandlung identisch ist, hat der rechtswidrig Handelnde für den Schaden nicht einzustehen; er haftet nur für ein Mehr an Schmerzen
Allgemeine Ausführungen
Allgemeine Ausführungen
Die Grenze für die Festlegung des Rechts zur Benützung ist die objektive Benützungsmöglichkeit
Der Erbe schuldet dem geschiedenen Ehegatten des Verstorbenen nach § 78 EheG keineswegs mehr, als der Reinnachlass ausmacht, selbst bei Abgabe einer unbedingten Erbserklärung
Eine wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB könnte nur dann vorliegen, wenn der Erblasser sich mit der Übergabe jeder Dispositionsmöglichkeit über das Sparbuch begeben hätte und auch keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, durch eine allfällige Rücknahme der Sperre die beim Sparbuch bestehenden ...

