Die in Art 3.1. USVB 1995 normierte "Unfreiwilligkeit" bezieht sich auf die Verletzung; steht nicht fest, dass sich der Versicherte zumindest bedingt vorsätzlich verletzen wollte, die Verletzung also freiwillig (zwecks Selbstbeschädigung) erfolgte, ist vom Vorliegen eines Versicherungsfalls ...
Die Interessenabwägung iZm der Ausübung einer Dienstbarkeit hat auch finanzielle Nachteile entsprechend zu berücksichtigen
Die Instandhaltungspflicht des Beklagten als Betreiber einer Kleinwasserkraftanlage erstreckt sich jedenfalls dann auch auf jene strittigen Rohranschlüsse, die von der Liegenschaft der Klägerin in das Oberwassergerinne einmünden, wenn diese Leitungen bereits vor der Bewilligung des Betriebs der ...
Allgemeine Ausführungen
Wenn die Parteien des Baurechtsvertrags die Pflicht zur Bezahlung des Bauzinses als Reallast festgelegt und verbüchert haben, erscheint es recht und billig, die allgemein bei Reallasten geltenden Haftungsgrundsätze anzuwenden
Es ist strikt zwischen den Interessen einer GmbH und ihrer Gesellschafter zu trennen
Ziel der Naturalrestitution ist es, jenen Zustand herbeizuführen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde; dat daher der Erstkäufer mangels der mit dem Verkäufer vereinbarten Zahlung des Kaufpreises noch keinen fälligen Anspruch auf Einverleibung seines Eigentumsrechts erworben, kann er die ...
Maßgebend für die Berechnung des Entgangs sind letztlich die tatsächlich erbrachten, Unterhaltscharakter aufweisenden Leistungen, soferne sie nicht auffallend über das gesetzliche Maß des Unterhalts hinausgehen, also noch einigermaßen im Verhältnis zu diesem stehen
Die in Art 3.1. USVB 1995 normierte "Unfreiwilligkeit" bezieht sich auf die Verletzung; steht nicht fest, dass sich der Versicherte zumindest bedingt vorsätzlich verletzen wollte, die Verletzung also freiwillig (zwecks Selbstbeschädigung) erfolgte, ist vom Vorliegen eines Versicherungsfalls ...
Wenn die Parteien des Baurechtsvertrags die Pflicht zur Bezahlung des Bauzinses als Reallast festgelegt und verbüchert haben, erscheint es recht und billig, die allgemein bei Reallasten geltenden Haftungsgrundsätze anzuwenden
Die Interessenabwägung iZm der Ausübung einer Dienstbarkeit hat auch finanzielle Nachteile entsprechend zu berücksichtigen
Es ist strikt zwischen den Interessen einer GmbH und ihrer Gesellschafter zu trennen
Die Instandhaltungspflicht des Beklagten als Betreiber einer Kleinwasserkraftanlage erstreckt sich jedenfalls dann auch auf jene strittigen Rohranschlüsse, die von der Liegenschaft der Klägerin in das Oberwassergerinne einmünden, wenn diese Leitungen bereits vor der Bewilligung des Betriebs der ...
Ziel der Naturalrestitution ist es, jenen Zustand herbeizuführen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde; dat daher der Erstkäufer mangels der mit dem Verkäufer vereinbarten Zahlung des Kaufpreises noch keinen fälligen Anspruch auf Einverleibung seines Eigentumsrechts erworben, kann er die ...
Allgemeine Ausführungen
Maßgebend für die Berechnung des Entgangs sind letztlich die tatsächlich erbrachten, Unterhaltscharakter aufweisenden Leistungen, soferne sie nicht auffallend über das gesetzliche Maß des Unterhalts hinausgehen, also noch einigermaßen im Verhältnis zu diesem stehen

