Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörde grundsätzlich gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten
Verfehlungen gegen den letzten Willen des Erblassers iSd § 542 ABGB liegen auch dann vor, wenn sich die Handlung oder Unterlassung des betroffenen Erbanwärters zwar nicht gegen ein Testament, aber gegen ein Kodizill bzw gegen ausgesetzte Legate richtet
Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB; solange sie nur in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, instandgehalten und betreut und dabei das nötige Maß nicht überschritten wird, liegt noch keine nach § 364 Abs 2 ABGB unzulässig ...
Bei Vorliegen eines Rechtsmangels kann die Eigentumsklage des wahren Eigentümers mit der Leistungskondiktion des Verkäufers nach Wandlung konkurrieren; der Übernehmer ist von seiner Herausgabepflicht gegenüber dem Verkäufer jedoch (nur) dann befreit, wenn er die Sache dem Eigentümer ausfolgt ...
Bei der Auslegung eines Testamentes sind sowohl mündliche Äußerungen als auch im Testament nicht bezogene Schriftstücke zu beachten; die Auslegung muss im Testament irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf nicht völlig dem unzweideutig ausgedrückten Willen gerade ...
Auch der Widerruf, die Unterschiebung und die Verfälschung eines letzten Willens sind als Verfehlungen iSd § 542 ABGB zu werten
Die Bank ist berechtigt, die Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfänger zu stornieren und einen allfälligen Rückersatzanspruch zu fordern, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Gutschrift kein gültiger Überweisungsauftrag zugrunde lag, weil der scheinbar Überweisende Opfer ...
Es ist anerkanntes Recht, dass beim Zusammentreffen der Gefährdungshaftung mit der Verschuldenshaftung die Bestimmung des § 1304 ABGB zur Anwendung zu kommen hat
Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörde grundsätzlich gebunden, und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten
Bei der Auslegung eines Testamentes sind sowohl mündliche Äußerungen als auch im Testament nicht bezogene Schriftstücke zu beachten; die Auslegung muss im Testament irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf nicht völlig dem unzweideutig ausgedrückten Willen gerade ...
Verfehlungen gegen den letzten Willen des Erblassers iSd § 542 ABGB liegen auch dann vor, wenn sich die Handlung oder Unterlassung des betroffenen Erbanwärters zwar nicht gegen ein Testament, aber gegen ein Kodizill bzw gegen ausgesetzte Legate richtet
Auch der Widerruf, die Unterschiebung und die Verfälschung eines letzten Willens sind als Verfehlungen iSd § 542 ABGB zu werten
Eine öffentliche Straße gilt als behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB; solange sie nur in einer dem öffentlichen Interesse dienenden Weise angelegt, instandgehalten und betreut und dabei das nötige Maß nicht überschritten wird, liegt noch keine nach § 364 Abs 2 ABGB unzulässig ...
Die Bank ist berechtigt, die Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfänger zu stornieren und einen allfälligen Rückersatzanspruch zu fordern, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Gutschrift kein gültiger Überweisungsauftrag zugrunde lag, weil der scheinbar Überweisende Opfer ...
Bei Vorliegen eines Rechtsmangels kann die Eigentumsklage des wahren Eigentümers mit der Leistungskondiktion des Verkäufers nach Wandlung konkurrieren; der Übernehmer ist von seiner Herausgabepflicht gegenüber dem Verkäufer jedoch (nur) dann befreit, wenn er die Sache dem Eigentümer ausfolgt ...
Es ist anerkanntes Recht, dass beim Zusammentreffen der Gefährdungshaftung mit der Verschuldenshaftung die Bestimmung des § 1304 ABGB zur Anwendung zu kommen hat

