Der fehlende ausdrückliche Antrag in der von einem rechtskundigen Vertreter verfassten Beschwerde ist als impliziter Verzicht auf Abhaltung einer Verhandlung vor dem VwG zu verstehen, zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt worden sind
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Die Wahl österreichischen Rechts in einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall ist nach der EuErbVO nicht zulässig, wenn der Erblasser sowohl zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrags auf den Todesfall als auch zum Zeitpunkt seines Todes in Deutschland gewöhnlich aufhältig und ...
Der Revisionsrekurswerber brachte die beiden Kinder der Mutter (auch) vom Besuchswochenende an vier Sonntagen mit einer Verspätung zwischen 60 und 130 Minuten zurück, ohne dass ein nachvollziehbarer Grund hierfür ersichtlich ist; bereits aufgrund dieser Verspätungen ist die Verhängung der ...
Das vor dem VwGH geltende Neuerungsverbot gilt nur im Falle des gewährten Parteiengehörs
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Bei einem Leasingfahrzeug kommen sowohl Leasinggeber als auch Leasingnehmer als Geschädigte für den Aktivgerichtsstand nach Art 13 Abs 2 EuGVVO in Betracht
Die Beurteilung von bloßen Vorfragen erwächst nicht in Rechtskraft
Der fehlende ausdrückliche Antrag in der von einem rechtskundigen Vertreter verfassten Beschwerde ist als impliziter Verzicht auf Abhaltung einer Verhandlung vor dem VwG zu verstehen, zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt worden sind
Das vor dem VwGH geltende Neuerungsverbot gilt nur im Falle des gewährten Parteiengehörs
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Die Wahl österreichischen Rechts in einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall ist nach der EuErbVO nicht zulässig, wenn der Erblasser sowohl zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrags auf den Todesfall als auch zum Zeitpunkt seines Todes in Deutschland gewöhnlich aufhältig und ...
Bei einem Leasingfahrzeug kommen sowohl Leasinggeber als auch Leasingnehmer als Geschädigte für den Aktivgerichtsstand nach Art 13 Abs 2 EuGVVO in Betracht
Der Revisionsrekurswerber brachte die beiden Kinder der Mutter (auch) vom Besuchswochenende an vier Sonntagen mit einer Verspätung zwischen 60 und 130 Minuten zurück, ohne dass ein nachvollziehbarer Grund hierfür ersichtlich ist; bereits aufgrund dieser Verspätungen ist die Verhängung der ...
Die Beurteilung von bloßen Vorfragen erwächst nicht in Rechtskraft

