Die Interzedenteneigenschaft wird durch Eigeninteresse ausgeschlossen
Der deliktische Anspruch des geschädigten Dritten kann durch Vereinbarung des Produzenten mit seinem Abnehmer nicht abbedungen werden
Die unterlassene Verständigung des Bewohnervertreters bewirkt im Fall von kurzfristigen Maßnahmen für sich allein noch nicht deren Unzulässigkeit
Hat der Vermieter vor Einbringung der Räumungsklage Mietzinsrückstände zwar eingemahnt, aber keine außergerichtliche Auflösungserklärung gem § 1118 zweiter Fall ABGB abgegeben, ersetzt die Räumungsklage die Auflösungserklärung
Für Klagen gegen juristische Personen des Privatrechts, die für hoheitliches Handeln in Pflicht genommen oder beliehen wurden, ist - ebenso wie für Klagen gegen physische Personen als Organe - gem § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg unzulässig (Abgehen von der bisherigen Rsp!)
Wenn die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist § 1319a ABGB gegenüber § 1319 ABGB als lex specialis anzusehen
Eine auffallende Sorglosigkeit ist dem Eigentümer einer Liegenschaft dann anzulasten, wenn er selbst als sorglos anzusehen ist oder ihm die Sorglosigkeit seines Rechtsvorgängers aus besonderen Umständen zurechenbar ist
Zwar kann ein Miteigentümer seinen "eigenen" Miteigentumsanteil nicht ersitzen, doch ändert dies nichts an der rechtlichen Möglichkeit, die "übrigen" (ideellen) Miteigentumsanteile ersitzen zu können
Die Interzedenteneigenschaft wird durch Eigeninteresse ausgeschlossen
Für Klagen gegen juristische Personen des Privatrechts, die für hoheitliches Handeln in Pflicht genommen oder beliehen wurden, ist - ebenso wie für Klagen gegen physische Personen als Organe - gem § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg unzulässig (Abgehen von der bisherigen Rsp!)
Der deliktische Anspruch des geschädigten Dritten kann durch Vereinbarung des Produzenten mit seinem Abnehmer nicht abbedungen werden
Wenn die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist § 1319a ABGB gegenüber § 1319 ABGB als lex specialis anzusehen
Die unterlassene Verständigung des Bewohnervertreters bewirkt im Fall von kurzfristigen Maßnahmen für sich allein noch nicht deren Unzulässigkeit
Eine auffallende Sorglosigkeit ist dem Eigentümer einer Liegenschaft dann anzulasten, wenn er selbst als sorglos anzusehen ist oder ihm die Sorglosigkeit seines Rechtsvorgängers aus besonderen Umständen zurechenbar ist
Hat der Vermieter vor Einbringung der Räumungsklage Mietzinsrückstände zwar eingemahnt, aber keine außergerichtliche Auflösungserklärung gem § 1118 zweiter Fall ABGB abgegeben, ersetzt die Räumungsklage die Auflösungserklärung
Zwar kann ein Miteigentümer seinen "eigenen" Miteigentumsanteil nicht ersitzen, doch ändert dies nichts an der rechtlichen Möglichkeit, die "übrigen" (ideellen) Miteigentumsanteile ersitzen zu können

