Weder die Erhebung strittiger Tatumstände, noch ein zeitaufwändiges Studium von Judikatur und Literatur sind dem Schuldner zumutbar; bei einer Treuhandschaft wird (und kann) ein Treuhänder für einen Erlag iSd § 1425 ABGB wegen unklarer Sach- und Rechtslage, vorrangig im Falle des Auftretens ...
Den Lenker eines Linienbusses trifft grundsätzlich die Pflicht zur Benützung einer durch die Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 24 und 25 StVO sowie durch Bodenmarkierungen ("BUS") gekennzeichneten Busspur; diese Benützungspflicht gilt allerdings nicht uneingeschränkt; im Falle von Hindernissen ...
Eine spezielle Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten bei sonstigem Verlust seiner Honoraransprüche darauf hinzuweisen, dass durch die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entfaltete Tätigkeit Honoraransprüche in Höhe des geleisteten Kostenvorschusses entstanden sind, besteht nicht
Der mit dem FamRÄG 2009 eingeführte § 19 Abs 3 UVG ist vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels zu sehen, die Vorschussgewährung auf einen früheren Zeitpunkt als nach der aktuellen Rechtslage vorzuziehen, und zwar gegebenenfalls durch Ermöglichung einer Nachzahlung der Differenz ...
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Belästigung ist nicht die subjektive Einschätzung des Belästigers, sondern grundsätzlich jene der von der Belästigung betroffenen Person maßgeblich; für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 5 Abs 3 BGStG ist vorausgesetzt, dass die durch die verpönte ...
§ 17 Abs 2a StVO zielt zwar in erster Linie auf die Verhinderung von Personenschäden von Schulkindern, soll aber allen Gefahren begegnen, die mit dem Halten von Schülertransporten im Zusammenhang stehen; solche Gefahren können auch den Buslenker oder den Schulbus betreffen
War der Mieter in der Lage einzuschreiten, kann er sich nicht auf sein Unvermögen oder etwa darauf berufen, dass er alle ihm zu Gebote stehenden bzw ihm nach der Sachlage zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft habe
Keinesfalls kann der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens, der nicht durch besondere, vom Unterhaltspflichtigen zu behauptende und beweisende berücksichtigungswürdige Umstände erzwungen ist, zu Lasten der unterhaltsberechtigten Kinder gehen
Weder die Erhebung strittiger Tatumstände, noch ein zeitaufwändiges Studium von Judikatur und Literatur sind dem Schuldner zumutbar; bei einer Treuhandschaft wird (und kann) ein Treuhänder für einen Erlag iSd § 1425 ABGB wegen unklarer Sach- und Rechtslage, vorrangig im Falle des Auftretens ...
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Belästigung ist nicht die subjektive Einschätzung des Belästigers, sondern grundsätzlich jene der von der Belästigung betroffenen Person maßgeblich; für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 5 Abs 3 BGStG ist vorausgesetzt, dass die durch die verpönte ...
Den Lenker eines Linienbusses trifft grundsätzlich die Pflicht zur Benützung einer durch die Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 24 und 25 StVO sowie durch Bodenmarkierungen ("BUS") gekennzeichneten Busspur; diese Benützungspflicht gilt allerdings nicht uneingeschränkt; im Falle von Hindernissen ...
§ 17 Abs 2a StVO zielt zwar in erster Linie auf die Verhinderung von Personenschäden von Schulkindern, soll aber allen Gefahren begegnen, die mit dem Halten von Schülertransporten im Zusammenhang stehen; solche Gefahren können auch den Buslenker oder den Schulbus betreffen
Eine spezielle Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten bei sonstigem Verlust seiner Honoraransprüche darauf hinzuweisen, dass durch die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entfaltete Tätigkeit Honoraransprüche in Höhe des geleisteten Kostenvorschusses entstanden sind, besteht nicht
War der Mieter in der Lage einzuschreiten, kann er sich nicht auf sein Unvermögen oder etwa darauf berufen, dass er alle ihm zu Gebote stehenden bzw ihm nach der Sachlage zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft habe
Der mit dem FamRÄG 2009 eingeführte § 19 Abs 3 UVG ist vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels zu sehen, die Vorschussgewährung auf einen früheren Zeitpunkt als nach der aktuellen Rechtslage vorzuziehen, und zwar gegebenenfalls durch Ermöglichung einer Nachzahlung der Differenz ...
Keinesfalls kann der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens, der nicht durch besondere, vom Unterhaltspflichtigen zu behauptende und beweisende berücksichtigungswürdige Umstände erzwungen ist, zu Lasten der unterhaltsberechtigten Kinder gehen

