Im Fall einer Legalzession des Unterhaltsanspruchs gem § 34 JWG macht der Jugendwohlfahrtsträger einen (gesetzlichen) Unterhaltsanspruch geltend, sodass er gem § 406 Satz 2 ZPO bei einer nur in der Vergangenheit liegenden Verletzung Ansprüche auf künftige Leistungen geltend machen kann
Eine schriftliche Bürgschaftserklärung muss nicht den vollen Inhalt der Bürgschaftshaftung angeben, es reicht das Hervorgehen der wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung; der Verpflichtungswille, für eine fremde Schuld einzustehen, muss in der schriftlichen Bürgschaftserklärung ...
Tendenziell wird der Schmerzengeldanspruch für gravierende Dauerfolgen heute deutlich höher festgesetzt als noch vor einigen Jahren; der Einfluss des Lebensalters des Verletzten auf die Schmerzengeldbemessung ist grundsätzlich zu bejahen
§ 16 Abs 2 Z 3 MRG und Abs 7 MRG bieten keine tragfähige Analogiegrundlage, um eine mietvertragliche Verteilung (Übernahme) von (einzelnen) Wartungs- und Instandhaltungspflichten durch Zuschläge oder Abstriche im Richtwertzinssystem zu berücksichtigen
Während dem Unterhaltsberechtigten, der einen zu niedrigen Unterhalt begehrt hat, bei Beurteilung seines einstigen Begehrens als Teilantrag die Möglichkeit, im Wege eines Unterhaltserhöhungsantrags auch noch den Rest zu erlangen, offen steht, ist für den Unterhaltspflichtigen ein vergleichbarer ...
Die Überschreitung der (absolut oder relativ) überhöhten Geschwindigkeit (ohne Hinzutreten weiterer Umstände) begründet idR keine grobe Fahrlässigkeit
Zulässig sind Verfügungen unter Potestativbedingungen, deren Eintritt vom Verhalten Dritter abhängig ist, wenn dieses nicht unmittelbar über die Erbseinsetzung, sondern bloß über Umstände entscheidet, an denen der Erblasser ein selbständiges Interesse hat
Adressat der Regelungen über die Zulässigkeit des öffentlichen Angebots ist grundsätzlich der Emittent; ist er mit dem Anbieter nicht ident, hat auch der Anbieter sicherzustellen, dass die Vorschriften des KMG eingehalten werden; der Verbraucher kann grundsätzlich seinem Vertragspartner ...
Im Fall einer Legalzession des Unterhaltsanspruchs gem § 34 JWG macht der Jugendwohlfahrtsträger einen (gesetzlichen) Unterhaltsanspruch geltend, sodass er gem § 406 Satz 2 ZPO bei einer nur in der Vergangenheit liegenden Verletzung Ansprüche auf künftige Leistungen geltend machen kann
Während dem Unterhaltsberechtigten, der einen zu niedrigen Unterhalt begehrt hat, bei Beurteilung seines einstigen Begehrens als Teilantrag die Möglichkeit, im Wege eines Unterhaltserhöhungsantrags auch noch den Rest zu erlangen, offen steht, ist für den Unterhaltspflichtigen ein vergleichbarer ...
Eine schriftliche Bürgschaftserklärung muss nicht den vollen Inhalt der Bürgschaftshaftung angeben, es reicht das Hervorgehen der wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung; der Verpflichtungswille, für eine fremde Schuld einzustehen, muss in der schriftlichen Bürgschaftserklärung ...
Die Überschreitung der (absolut oder relativ) überhöhten Geschwindigkeit (ohne Hinzutreten weiterer Umstände) begründet idR keine grobe Fahrlässigkeit
Tendenziell wird der Schmerzengeldanspruch für gravierende Dauerfolgen heute deutlich höher festgesetzt als noch vor einigen Jahren; der Einfluss des Lebensalters des Verletzten auf die Schmerzengeldbemessung ist grundsätzlich zu bejahen
Zulässig sind Verfügungen unter Potestativbedingungen, deren Eintritt vom Verhalten Dritter abhängig ist, wenn dieses nicht unmittelbar über die Erbseinsetzung, sondern bloß über Umstände entscheidet, an denen der Erblasser ein selbständiges Interesse hat
§ 16 Abs 2 Z 3 MRG und Abs 7 MRG bieten keine tragfähige Analogiegrundlage, um eine mietvertragliche Verteilung (Übernahme) von (einzelnen) Wartungs- und Instandhaltungspflichten durch Zuschläge oder Abstriche im Richtwertzinssystem zu berücksichtigen
Adressat der Regelungen über die Zulässigkeit des öffentlichen Angebots ist grundsätzlich der Emittent; ist er mit dem Anbieter nicht ident, hat auch der Anbieter sicherzustellen, dass die Vorschriften des KMG eingehalten werden; der Verbraucher kann grundsätzlich seinem Vertragspartner ...

