In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird stets ein großzügiger Maßstab anzulegen sein; der Kläger ist diesfalls in der ...
Während im Bewilligungsverfahren der Unterhalt dem Minderjährigen möglichst rasch zur Verfügung gestellt werden soll, kommt in einem Stadium, in dem der Unterhalt bereits durch Vorschussgewährung in gewissen Grenzen gesichert ist, der Stoffsammlungsgrundsatz des § 16 AußStrG voll zum Tragen; ...
Auch im Bereich der Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Drittschadensfällen besteht keine Bindungswirkung des Strafurteils gegen den mitversicherten Piloten, unabhängig davon, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt; es sei denn, es kann ausgeschlossen werden, dass es noch zu einem ...
Nach stRsp hat derjenige, der - wenn auch erlaubterweise - eine Gefahrenquelle schafft, die entsprechende Sorgfalt anzuwenden, dass daraus kein Schaden entsteht, andernfalls er ein rechtswidriges Verhalten setzt
Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen Übertragung von 1.000m² Grund ist als entgeltliches Geschäft zu qualifizieren; eine Schuldübernahme hat lediglich Schenkungscharakter, wenn das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden ist
Haben die vormaligen Ehegatten die getroffene Vereinbarung, wen von beiden im Innenverhältnis die Zahlungspflicht von Kreditverbindlichkeiten trifft, mit einer Bedingung versehen, die bisher nicht eingetreten ist, fehlt die Grundlage für einen Ausspruch nach § 98 Abs 1 EheG
Eine Mittäterschaft und daraus folgend eine Solidarhaftung der Beklagten scheidet aus, wenn diese weder an einem gemeinsamen, strafrechtlich relevanten Vorhaben noch an der den Schaden zufügenden Handlung selbst beteiligt waren und ihnen auch nicht der Wille unterstellt werden kann, gemeinsam mit ...
Bei der Abgrenzung zwischen Geschäftsirrtum im engeren Sinn und bloßem Motivirrtum handelt es sich in der Regel um keine erhebliche Rechtsfrage, kann die Abgrenzung doch nur im Einzelfall nach dessen konkreten Umständen vorgenommen werden
In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird stets ein großzügiger Maßstab anzulegen sein; der Kläger ist diesfalls in der ...
Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen Übertragung von 1.000m² Grund ist als entgeltliches Geschäft zu qualifizieren; eine Schuldübernahme hat lediglich Schenkungscharakter, wenn das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden ist
Während im Bewilligungsverfahren der Unterhalt dem Minderjährigen möglichst rasch zur Verfügung gestellt werden soll, kommt in einem Stadium, in dem der Unterhalt bereits durch Vorschussgewährung in gewissen Grenzen gesichert ist, der Stoffsammlungsgrundsatz des § 16 AußStrG voll zum Tragen; ...
Haben die vormaligen Ehegatten die getroffene Vereinbarung, wen von beiden im Innenverhältnis die Zahlungspflicht von Kreditverbindlichkeiten trifft, mit einer Bedingung versehen, die bisher nicht eingetreten ist, fehlt die Grundlage für einen Ausspruch nach § 98 Abs 1 EheG
Auch im Bereich der Luftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Drittschadensfällen besteht keine Bindungswirkung des Strafurteils gegen den mitversicherten Piloten, unabhängig davon, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt; es sei denn, es kann ausgeschlossen werden, dass es noch zu einem ...
Eine Mittäterschaft und daraus folgend eine Solidarhaftung der Beklagten scheidet aus, wenn diese weder an einem gemeinsamen, strafrechtlich relevanten Vorhaben noch an der den Schaden zufügenden Handlung selbst beteiligt waren und ihnen auch nicht der Wille unterstellt werden kann, gemeinsam mit ...
Nach stRsp hat derjenige, der - wenn auch erlaubterweise - eine Gefahrenquelle schafft, die entsprechende Sorgfalt anzuwenden, dass daraus kein Schaden entsteht, andernfalls er ein rechtswidriges Verhalten setzt
Bei der Abgrenzung zwischen Geschäftsirrtum im engeren Sinn und bloßem Motivirrtum handelt es sich in der Regel um keine erhebliche Rechtsfrage, kann die Abgrenzung doch nur im Einzelfall nach dessen konkreten Umständen vorgenommen werden

