Im Zweifel ist die Rückforderung einer Sache als Rücktritt vom Vertrag anzusehen; daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass in der Einbringung der Herausgabeklage in jedem Fall die Ausübung des Rücktrittsrechts liegen muss
Liegt ein aktiver Eingriff in ein fremdes Rechtsgut nicht vor, besteht kein Anlass dafür, der Beklagten den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zu versagen
Die bloß vage Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdschädigung reicht für eine zulässige Beschränkung der Bewegungsfreiheit iSd § 33 UbG nicht aus; die Prognose muss auf "objektiven und konkreten Anhaltspunkten" beruhen
Allgemeine Ausführungen
Ein Ausschluss von Ansprüchen für Sachschäden ist mit § 10 EKHG vereinbar
Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse in der maßgebenden Umgebung; mehr als eine hilfsweise Heranziehung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kommt bei der Beurteilung privatrechtlicher Abwehransprüche nicht in Betracht
Der Tod des Patienten führt nicht zum Erlöschen der Rechtsmittelbefugnis des Patientenanwalts; die Antrags- und Rechtsmittelbefugnis des Patientenanwalts besteht auch dann, wenn er nicht (mehr) ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen der Unterbringung und dem Tod behauptet
§ 1 Abs 3 StudFG, wonach die Gewährung einer Studienförderung einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach berührt, bezieht sich nicht auf Unterhaltspflichten; eine Studienbeihilfe nach diesem Gesetz ist daher in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen
Im Zweifel ist die Rückforderung einer Sache als Rücktritt vom Vertrag anzusehen; daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass in der Einbringung der Herausgabeklage in jedem Fall die Ausübung des Rücktrittsrechts liegen muss
Ein Ausschluss von Ansprüchen für Sachschäden ist mit § 10 EKHG vereinbar
Liegt ein aktiver Eingriff in ein fremdes Rechtsgut nicht vor, besteht kein Anlass dafür, der Beklagten den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zu versagen
Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse in der maßgebenden Umgebung; mehr als eine hilfsweise Heranziehung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kommt bei der Beurteilung privatrechtlicher Abwehransprüche nicht in Betracht
Die bloß vage Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdschädigung reicht für eine zulässige Beschränkung der Bewegungsfreiheit iSd § 33 UbG nicht aus; die Prognose muss auf "objektiven und konkreten Anhaltspunkten" beruhen
Der Tod des Patienten führt nicht zum Erlöschen der Rechtsmittelbefugnis des Patientenanwalts; die Antrags- und Rechtsmittelbefugnis des Patientenanwalts besteht auch dann, wenn er nicht (mehr) ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen der Unterbringung und dem Tod behauptet
Allgemeine Ausführungen
§ 1 Abs 3 StudFG, wonach die Gewährung einer Studienförderung einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach berührt, bezieht sich nicht auf Unterhaltspflichten; eine Studienbeihilfe nach diesem Gesetz ist daher in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen

