§ 94 GBG regelt bloß, unter welchen materiellrechtlichen und formalrechtlichen Voraussetzungen ein Gesuch bewilligt werden darf; auf welchen Zeitpunkt die Entscheidung hierbei abgestellt werden muss, ergibt sich eindeutig aus § 93 GBG
Es kann nicht angehen, dass AGB keine termini technici mehr verwenden könnten, weil sie den Verbrauchern nicht geläufig sind
Für Beschränkungen von politischen Aussagen oder einer Debatte über Fragen des öffentlichen Interesses besteht nur ein sehr enger Ermessensspielraum; ob eine politische Äußerung nach Art 10 MRK gerechtfertigt erscheint, ist zusammengefasst an der politischen Bedeutung der Stellungnahme, am ...
Ein hypothetischer Nachvollzug, was geschehen wäre, hätte der Kläger von den ihm offen stehenden Rechtsbehelfen zeitgerecht Gebrauch gemacht, und ob bzw welcher Schaden ihm dennoch entstanden wäre, also nicht mehr abwendbar war, kommt im Amtshaftungsverfahren nicht in Betracht
Auch die Emissionsbedingungen von Bankschuldverschreibungen unterliegen der AGB-Kontrolle
Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen
Die oberstgerichtliche Rsp zu § 133 Abs 2 ASVG ist auch für die Frage der Anwendung von Außenseitermethoden in rein privatrechtlichen Schadenersatzstreitigkeiten heranzuziehen
Aus der Vollziehung eines geltenden, wenngleich verfassungswidrigen Gesetzes durch eine Verwaltungsbehörde kann ein Amtshaftungsanspruch nicht abgeleitet werden
§ 94 GBG regelt bloß, unter welchen materiellrechtlichen und formalrechtlichen Voraussetzungen ein Gesuch bewilligt werden darf; auf welchen Zeitpunkt die Entscheidung hierbei abgestellt werden muss, ergibt sich eindeutig aus § 93 GBG
Auch die Emissionsbedingungen von Bankschuldverschreibungen unterliegen der AGB-Kontrolle
Es kann nicht angehen, dass AGB keine termini technici mehr verwenden könnten, weil sie den Verbrauchern nicht geläufig sind
Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen
Für Beschränkungen von politischen Aussagen oder einer Debatte über Fragen des öffentlichen Interesses besteht nur ein sehr enger Ermessensspielraum; ob eine politische Äußerung nach Art 10 MRK gerechtfertigt erscheint, ist zusammengefasst an der politischen Bedeutung der Stellungnahme, am ...
Die oberstgerichtliche Rsp zu § 133 Abs 2 ASVG ist auch für die Frage der Anwendung von Außenseitermethoden in rein privatrechtlichen Schadenersatzstreitigkeiten heranzuziehen
Ein hypothetischer Nachvollzug, was geschehen wäre, hätte der Kläger von den ihm offen stehenden Rechtsbehelfen zeitgerecht Gebrauch gemacht, und ob bzw welcher Schaden ihm dennoch entstanden wäre, also nicht mehr abwendbar war, kommt im Amtshaftungsverfahren nicht in Betracht
Aus der Vollziehung eines geltenden, wenngleich verfassungswidrigen Gesetzes durch eine Verwaltungsbehörde kann ein Amtshaftungsanspruch nicht abgeleitet werden

