Begehrt der Noterbe die Absonderung des Nachlasses, so ist die damit verbundene Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Erben nicht gerechtfertigt, wenn der Noterbe formgerecht auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet hat und die darüber erstellte Urkunde dem Verlassenschaftsgericht ...
Dass zur Vermeidung der Verjährung einer persönlichen Dienstbarkeit eine bestimmte hohe Qualität oder Intensität deren Ausübung innerhalb der Verjährungsfrist erforderlich sei, ist der durch LuRsp erläuterten Rechtslage nicht zu entnehmen; im Gegenteil: Bei persönlichen Dienstbarkeiten gilt ...
Die Haftungsbefreiungsklausel berücksichtigt nicht den Kenntnisstand, über den der jeweilige Hersteller konkret oder subjektiv informiert war oder informiert sein konnte, sondern den objektiven Stand der Wissenschaft und Technik, über den der Hersteller als informiert gilt; die relevanten ...
Die den Finanzinstituten durch §§ 39 ff BWG auferlegten Verhaltenspflichten sind auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung bezogen; eine allgemeine Pflicht zur Verhinderung von Vortaten kann aus diesen Bestimmungen nicht abgeleitet werden; auf den Schutz einzelner ...
Die Größe der Miteigentumsanteile, die immer in einem Verhältnis zur ganzen Liegenschaft auszudrücken ist, ergibt sich aus dem Grundbuch; eine Änderung der Eigentumsverhältnisse kann nur durch eine Einverleibung im Grundbuch aufgrund eines gültigen Titels erfolgen; die Festsetzung oder ...
Eine besondere Prüfpflicht des Versicherers und/oder eine Garantie für die Richtigkeit seiner Begründung ist für die Ablehnung der Deckung weder vorgesehen noch beabsichtigt; ebenso wenig ist eine Verpflichtung zur Vollständigkeit der Begründung (iSe Eventualmaxime) normiert; würde man einem ...
Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen; selbst unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit hat der Hersteller mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, solange es sich nicht bloß um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen nahe ...
Maßgeblich ist, dass der Schutz des Einzelnen im beabsichtigten Aufgabenbereich der Norm gelegen ist; ist die Norm in diesem Sinn auf den Schutz des Einzelnen ausgerichtet, so schadet es nicht, wenn primär der Schutz allgemeiner Interessen bezweckt wird
Begehrt der Noterbe die Absonderung des Nachlasses, so ist die damit verbundene Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Erben nicht gerechtfertigt, wenn der Noterbe formgerecht auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet hat und die darüber erstellte Urkunde dem Verlassenschaftsgericht ...
Die Größe der Miteigentumsanteile, die immer in einem Verhältnis zur ganzen Liegenschaft auszudrücken ist, ergibt sich aus dem Grundbuch; eine Änderung der Eigentumsverhältnisse kann nur durch eine Einverleibung im Grundbuch aufgrund eines gültigen Titels erfolgen; die Festsetzung oder ...
Dass zur Vermeidung der Verjährung einer persönlichen Dienstbarkeit eine bestimmte hohe Qualität oder Intensität deren Ausübung innerhalb der Verjährungsfrist erforderlich sei, ist der durch LuRsp erläuterten Rechtslage nicht zu entnehmen; im Gegenteil: Bei persönlichen Dienstbarkeiten gilt ...
Eine besondere Prüfpflicht des Versicherers und/oder eine Garantie für die Richtigkeit seiner Begründung ist für die Ablehnung der Deckung weder vorgesehen noch beabsichtigt; ebenso wenig ist eine Verpflichtung zur Vollständigkeit der Begründung (iSe Eventualmaxime) normiert; würde man einem ...
Die Haftungsbefreiungsklausel berücksichtigt nicht den Kenntnisstand, über den der jeweilige Hersteller konkret oder subjektiv informiert war oder informiert sein konnte, sondern den objektiven Stand der Wissenschaft und Technik, über den der Hersteller als informiert gilt; die relevanten ...
Für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen; selbst unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit hat der Hersteller mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, solange es sich nicht bloß um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen nahe ...
Die den Finanzinstituten durch §§ 39 ff BWG auferlegten Verhaltenspflichten sind auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung bezogen; eine allgemeine Pflicht zur Verhinderung von Vortaten kann aus diesen Bestimmungen nicht abgeleitet werden; auf den Schutz einzelner ...
Maßgeblich ist, dass der Schutz des Einzelnen im beabsichtigten Aufgabenbereich der Norm gelegen ist; ist die Norm in diesem Sinn auf den Schutz des Einzelnen ausgerichtet, so schadet es nicht, wenn primär der Schutz allgemeiner Interessen bezweckt wird

