Diese Rechtfertigung setzt insbesondere voraus, dass das Grundrecht ohne den Eingriff nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden kann
Das Verlassenschaftsgericht hat bei Entscheidung über den Antrag eines Noterben auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses nur dessen Eigenschaft als Noterbe zu prüfen, nicht aber auch, ob und in welchem Ausmaß die Forderung des Noterben auf Auszahlung des Pflichtteils materiell zu Recht ...
Die Auffassung, die Vorschrift des § 35 Abs 2 WEG 2002 über die Unzulässigkeit der Teilung bis zum Erlöschen des auf der Liegenschaft begründeten Wohnungseigentums gelte für eine Zivilteilung nur der schlichten Miteigentumsanteile generell nicht, ist unzutreffend
Die Nichteinhaltung von Voraussetzungen des § 9 Abs 1 MRG kann nicht durch dem Spruch angefügte Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden; bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit iSd § 9 Abs 1 Z 2 MRG kommt es nicht auf die Verkehrsüblichkeit der vom Mieter mit seinem Veränderungsbegehren ...
Der Anspruch nach § 86 Abs 1 UrhG besteht wegen seines bereicherungsrechtlichen Charakters nur gegen jene Person, die aus dem Eingriff in Rechte des Urhebers einen Nutzen zieht, nicht jedoch gegen Anstifter und Gehilfen; war die Verwendung der Sache für den davon Betroffenen auch bei objektiver ...
Für die Eintragung eines Vorkaufsrechts im Grundbuch reicht die Vereinbarung über das Vorkaufsrecht und die Vereinbarung seiner Verbücherung aus; der Angabe eines gesonderten Rechtsgrundes in der Vereinbarung bedarf es nicht; die Verbücherung eines Fruchtgenussrechts gem § 26 Abs 2 GBG kann nur ...
Die Stellflächen der Parkwippen fallen grundsätzlich (soferne nicht die Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 vorliegen) in die Erhaltungspflicht des jeweils betroffenen Wohnungseigentümers, während der Wippmechanismus als allgemeiner Teil von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten ist
Das Gericht ist nicht berechtigt, iZm der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen; es hat vielmehr zu prüfen, ob die früheren Gewährungsgrundlagen noch gegeben sind; ist der Sachverhalt also ident wie bei der Erstgewährung, ist eine abweichende rechtliche ...
Diese Rechtfertigung setzt insbesondere voraus, dass das Grundrecht ohne den Eingriff nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden kann
Der Anspruch nach § 86 Abs 1 UrhG besteht wegen seines bereicherungsrechtlichen Charakters nur gegen jene Person, die aus dem Eingriff in Rechte des Urhebers einen Nutzen zieht, nicht jedoch gegen Anstifter und Gehilfen; war die Verwendung der Sache für den davon Betroffenen auch bei objektiver ...
Das Verlassenschaftsgericht hat bei Entscheidung über den Antrag eines Noterben auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses nur dessen Eigenschaft als Noterbe zu prüfen, nicht aber auch, ob und in welchem Ausmaß die Forderung des Noterben auf Auszahlung des Pflichtteils materiell zu Recht ...
Für die Eintragung eines Vorkaufsrechts im Grundbuch reicht die Vereinbarung über das Vorkaufsrecht und die Vereinbarung seiner Verbücherung aus; der Angabe eines gesonderten Rechtsgrundes in der Vereinbarung bedarf es nicht; die Verbücherung eines Fruchtgenussrechts gem § 26 Abs 2 GBG kann nur ...
Die Auffassung, die Vorschrift des § 35 Abs 2 WEG 2002 über die Unzulässigkeit der Teilung bis zum Erlöschen des auf der Liegenschaft begründeten Wohnungseigentums gelte für eine Zivilteilung nur der schlichten Miteigentumsanteile generell nicht, ist unzutreffend
Die Stellflächen der Parkwippen fallen grundsätzlich (soferne nicht die Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 vorliegen) in die Erhaltungspflicht des jeweils betroffenen Wohnungseigentümers, während der Wippmechanismus als allgemeiner Teil von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten ist
Die Nichteinhaltung von Voraussetzungen des § 9 Abs 1 MRG kann nicht durch dem Spruch angefügte Auflagen oder Bedingungen beseitigt werden; bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit iSd § 9 Abs 1 Z 2 MRG kommt es nicht auf die Verkehrsüblichkeit der vom Mieter mit seinem Veränderungsbegehren ...
Das Gericht ist nicht berechtigt, iZm der Weitergewährung den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen; es hat vielmehr zu prüfen, ob die früheren Gewährungsgrundlagen noch gegeben sind; ist der Sachverhalt also ident wie bei der Erstgewährung, ist eine abweichende rechtliche ...

