Die in § 149 Abs 1 zweiter Satz erster Halbsatz ABGB normierte Erhaltungs- und Vermehrungspflicht steht unter dem Vorbehalt des Kindeswohls; dies ermöglicht es, besondere, aktuelle und legitime Bedürfnisse des Kindes aus dessen eigenen Vermögen erfüllen zu können
Der in § 16 Abs 1 Z 1 MRG verwendete Begriff des Unternehmers ist mit jenem in § 1 KSchG gleichzusetzen; eine Analogie des Unternehmerbegriffs in § 16 Abs 1 Z 1 MRG zum Unternehmerbegriff des UStG wird wegen des andersartigen Regelungszwecks dieses Gesetzes abgelehnt
Die Regeln über die Anscheinsvollmacht kommen zwar auch im Bereich des § 867 ABGB zur Anwendung; der Dritte wird jedoch in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand nur dann geschützt, wenn das tatsächlich kompetente Organ den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine ...
Dem Kindeswohl entsprechende, in der Familie des Annehmenden bestehende bessere, der Entwicklung des Kindes förderliche Lebensverhältnisse sind nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Gesichtspunkt, die Verweigerung der Zustimmung als nicht gerechtfertigt anzusehen; im Zweifel ist die ...
Da dem Gesetz keine Rangordnung der Zuschläge und Abstriche nach § 16 Abs 2 Z 1 bis 6 MRG zu entnehmen ist, sind die Zuschläge und jeder für sich ausgehend vom festgesetzten Richtwert als Berechnungsbasis nebeneinander (hinsichtlich der Umstände nach § 16 Abs 2 Z 2 und § 16 Abs 2 Z 4, Abs 3 ...
§ 1114 ABGB legt (iVm § 569 ZPO) fest, dass ein bestimmtes Verhalten als (schlüssige) Willenserklärung gedeutet wird; zur Widerlegung dieser Rechtsvermutung genügt jede im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Endtermin stehende eindeutige Ablehnung der Vertragsverlängerung
Auch bei "ungelesenem" Unterfertigen einer Urkunde ist es für die Geltung als Willenserklärung erforderlich, dass der die Erklärung Abgebende Rechtsfolgen herbeiführen will; ist das erkennbar nicht der Fall, kann keine wirksame Willenserklärung angenommen werden
Nach der neuen Rechtslage sollen Titelvorschüsse nur versagt werden, wenn das Gericht bereits aufgrund der Aktenlage (also ohne weitere Erhebungen) "mit hoher Wahrscheinlichkeit" vom Vorliegen der Versagungsgründe des § 7 Abs 1 Z 1 UVG überzeugt ist; sollte dieser Grad der Überzeugung nicht aus ...
Die in § 149 Abs 1 zweiter Satz erster Halbsatz ABGB normierte Erhaltungs- und Vermehrungspflicht steht unter dem Vorbehalt des Kindeswohls; dies ermöglicht es, besondere, aktuelle und legitime Bedürfnisse des Kindes aus dessen eigenen Vermögen erfüllen zu können
Da dem Gesetz keine Rangordnung der Zuschläge und Abstriche nach § 16 Abs 2 Z 1 bis 6 MRG zu entnehmen ist, sind die Zuschläge und jeder für sich ausgehend vom festgesetzten Richtwert als Berechnungsbasis nebeneinander (hinsichtlich der Umstände nach § 16 Abs 2 Z 2 und § 16 Abs 2 Z 4, Abs 3 ...
Der in § 16 Abs 1 Z 1 MRG verwendete Begriff des Unternehmers ist mit jenem in § 1 KSchG gleichzusetzen; eine Analogie des Unternehmerbegriffs in § 16 Abs 1 Z 1 MRG zum Unternehmerbegriff des UStG wird wegen des andersartigen Regelungszwecks dieses Gesetzes abgelehnt
§ 1114 ABGB legt (iVm § 569 ZPO) fest, dass ein bestimmtes Verhalten als (schlüssige) Willenserklärung gedeutet wird; zur Widerlegung dieser Rechtsvermutung genügt jede im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Endtermin stehende eindeutige Ablehnung der Vertragsverlängerung
Die Regeln über die Anscheinsvollmacht kommen zwar auch im Bereich des § 867 ABGB zur Anwendung; der Dritte wird jedoch in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand nur dann geschützt, wenn das tatsächlich kompetente Organ den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine ...
Auch bei "ungelesenem" Unterfertigen einer Urkunde ist es für die Geltung als Willenserklärung erforderlich, dass der die Erklärung Abgebende Rechtsfolgen herbeiführen will; ist das erkennbar nicht der Fall, kann keine wirksame Willenserklärung angenommen werden
Dem Kindeswohl entsprechende, in der Familie des Annehmenden bestehende bessere, der Entwicklung des Kindes förderliche Lebensverhältnisse sind nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Gesichtspunkt, die Verweigerung der Zustimmung als nicht gerechtfertigt anzusehen; im Zweifel ist die ...
Nach der neuen Rechtslage sollen Titelvorschüsse nur versagt werden, wenn das Gericht bereits aufgrund der Aktenlage (also ohne weitere Erhebungen) "mit hoher Wahrscheinlichkeit" vom Vorliegen der Versagungsgründe des § 7 Abs 1 Z 1 UVG überzeugt ist; sollte dieser Grad der Überzeugung nicht aus ...

