Das fehlende Einvernehmen aller stellt bei Zustimmung der von der Ungleichwertigkeit betroffenen Teilhaber kein Hindernis für die Naturalteilung durch Wohnungseigentumsbegründung dar
Maßnahmen der Hoheitsverwaltung, wie die Regelung und Sicherung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen, können mit den privatrechtlichen Mitteln des Nachbarrechts nicht erzwungen werden
Dem Patienten (dem Patientenanwalt) fehlt nach Beendigung des Unterbringungsverfahrens das Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage, ob eine zu einem früheren Zeitpunkt geplante und vom Erstgericht genehmigte, tatsächlich aber nicht durchgeführte besondere Heilbehandlung seinerzeit zu ...
Die in § 709 ABGB vorgesehene Verwirkung des Nachlasses bei Nichterfüllung der Auflage ("auflösende Bedingung") ist nur als Zweifelregel zu verstehen; ein anderer allenfalls auch durch Auslegung ermittelter Wille des Erblassers geht vor; die Verwirkung tritt zudem nur ein, wenn der Belastete die ...
Von § 1486 Z 1 ABGB werden nicht nur Forderungen aus einem gültigen Vertragsverhältnis erfasst, sondern etwa auch solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Aufwandsersatzansprüche nach § 1041 ABGB oder Bereicherungsansprüche aus ungültigen, sonst jedoch § 1486 ABGB unterliegenden ...
Soweit sich Strafverfahren gegen Träger öffentlicher Ämter richten, liegt es im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege, dass Medien hier Nachforschungen anstellen und durch identifizierende Berichterstattung eine präventive Funktion erfüllen; gegenüber diesem Interesse an einer ...
Nach § 773a ABGB ist die gesamte Beziehung zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten bis zum Tod des Erblassers zu berücksichtigen; eine "grundlose Ablehnung" liegt immer dann vor, wenn keine von der Rechtsordnung gebilligten Gründe für die Ablehnung des persönlichen Verkehrs ...
Außerhalb der Urkunde liegende Umstände, die einen Rückschluss auf den wahren Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde erlauben, dürfen nicht zur Feststellung eines nicht erklärten Inhalts, wohl aber zur Auslegung des Inhalts der Verfügung herangezogen werden
Das fehlende Einvernehmen aller stellt bei Zustimmung der von der Ungleichwertigkeit betroffenen Teilhaber kein Hindernis für die Naturalteilung durch Wohnungseigentumsbegründung dar
Von § 1486 Z 1 ABGB werden nicht nur Forderungen aus einem gültigen Vertragsverhältnis erfasst, sondern etwa auch solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Aufwandsersatzansprüche nach § 1041 ABGB oder Bereicherungsansprüche aus ungültigen, sonst jedoch § 1486 ABGB unterliegenden ...
Maßnahmen der Hoheitsverwaltung, wie die Regelung und Sicherung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen, können mit den privatrechtlichen Mitteln des Nachbarrechts nicht erzwungen werden
Soweit sich Strafverfahren gegen Träger öffentlicher Ämter richten, liegt es im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege, dass Medien hier Nachforschungen anstellen und durch identifizierende Berichterstattung eine präventive Funktion erfüllen; gegenüber diesem Interesse an einer ...
Dem Patienten (dem Patientenanwalt) fehlt nach Beendigung des Unterbringungsverfahrens das Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage, ob eine zu einem früheren Zeitpunkt geplante und vom Erstgericht genehmigte, tatsächlich aber nicht durchgeführte besondere Heilbehandlung seinerzeit zu ...
Nach § 773a ABGB ist die gesamte Beziehung zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten bis zum Tod des Erblassers zu berücksichtigen; eine "grundlose Ablehnung" liegt immer dann vor, wenn keine von der Rechtsordnung gebilligten Gründe für die Ablehnung des persönlichen Verkehrs ...
Die in § 709 ABGB vorgesehene Verwirkung des Nachlasses bei Nichterfüllung der Auflage ("auflösende Bedingung") ist nur als Zweifelregel zu verstehen; ein anderer allenfalls auch durch Auslegung ermittelter Wille des Erblassers geht vor; die Verwirkung tritt zudem nur ein, wenn der Belastete die ...
Außerhalb der Urkunde liegende Umstände, die einen Rückschluss auf den wahren Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde erlauben, dürfen nicht zur Feststellung eines nicht erklärten Inhalts, wohl aber zur Auslegung des Inhalts der Verfügung herangezogen werden

