Fährt ein Kraftfahrer bei Dunkelheit mit Abblendlicht, dann hat er, soweit nicht besondere Umstände die Sicht über die vom Abblendlicht erleuchtete Strecke hinaus ermöglichen (zB wenn die Fahrbahn durch vorausfahrende und entgegenkommende Fahrzeuge entsprechend ausgehellt wird), grundsätzlich ...
Es kann bereits durch die widerspruchslose Entgegennahme von Urkunden des Unternehmers, die AGB enthalten, zu einer stillschweigenden Vereinbarung über die Geltung dieser Bedingungen kommen
Wird bei Erklärung eines Erbverzichts ungeachtet des beiden Parteien bekannten Umstands, dass nach der zum Zeitpunkt der Erklärung gültigen Rechtslage kein gesetzliches Erbrecht des Verzichtenden besteht, auf ein "allenfalls zustehendes gesetzliches Erbrecht" verzichtet, wird eindeutig auf eine ...
Auch wenn eindeutig feststeht, dass die Gefahrenperson dem Abschluss des Vertrags zustimmen wollte, eine schriftliche Zustimmungserklärung jedoch nicht vorliegt, ist der Vertrag unwirksam, weil gegenteiliges dem eindeutigen Wortlaut des § 159 Abs 2 VersVG widerspräche; die Zustimmungserklärung ...
Der Enteignete hat grundsätzlich Anspruch auf Abgeltung der Wiederbeschaffungskosten als unmittelbare Folgeschäden; darunter versteht man die zu erwartenden Kosten für die Einverleibung, die Vertragserrichtung und die treuhändige Abwicklung des Kaufvertrags; sind solche Kosten bereits konkret ...
Unabdingbare Voraussetzungen für das Vorliegen einer Anscheins(Rechtsscheins-)Vollmacht sind das Vorliegen eines Vertrauenstatbestands, die zurechenbare Verursachung dieses Anscheins durch denjenigen, in dessen Namen gehandelt wurde und das gutgläubige Vertrauen auf den Anschein durch den Dritten
Dem Liegenschaftseigentümer kommt weder gegen die Bewilligung einer Urkundenhinterlegung noch gegen eine Ersichtlichmachung, die auch in keiner Weise rechtsbegründend wirkt, sondern nur Übersichtszwecken dient, eine Rechtsmittellegitimation zu
Für das Versicherungsvertragsrecht ist es anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen
Fährt ein Kraftfahrer bei Dunkelheit mit Abblendlicht, dann hat er, soweit nicht besondere Umstände die Sicht über die vom Abblendlicht erleuchtete Strecke hinaus ermöglichen (zB wenn die Fahrbahn durch vorausfahrende und entgegenkommende Fahrzeuge entsprechend ausgehellt wird), grundsätzlich ...
Der Enteignete hat grundsätzlich Anspruch auf Abgeltung der Wiederbeschaffungskosten als unmittelbare Folgeschäden; darunter versteht man die zu erwartenden Kosten für die Einverleibung, die Vertragserrichtung und die treuhändige Abwicklung des Kaufvertrags; sind solche Kosten bereits konkret ...
Es kann bereits durch die widerspruchslose Entgegennahme von Urkunden des Unternehmers, die AGB enthalten, zu einer stillschweigenden Vereinbarung über die Geltung dieser Bedingungen kommen
Unabdingbare Voraussetzungen für das Vorliegen einer Anscheins(Rechtsscheins-)Vollmacht sind das Vorliegen eines Vertrauenstatbestands, die zurechenbare Verursachung dieses Anscheins durch denjenigen, in dessen Namen gehandelt wurde und das gutgläubige Vertrauen auf den Anschein durch den Dritten
Wird bei Erklärung eines Erbverzichts ungeachtet des beiden Parteien bekannten Umstands, dass nach der zum Zeitpunkt der Erklärung gültigen Rechtslage kein gesetzliches Erbrecht des Verzichtenden besteht, auf ein "allenfalls zustehendes gesetzliches Erbrecht" verzichtet, wird eindeutig auf eine ...
Dem Liegenschaftseigentümer kommt weder gegen die Bewilligung einer Urkundenhinterlegung noch gegen eine Ersichtlichmachung, die auch in keiner Weise rechtsbegründend wirkt, sondern nur Übersichtszwecken dient, eine Rechtsmittellegitimation zu
Auch wenn eindeutig feststeht, dass die Gefahrenperson dem Abschluss des Vertrags zustimmen wollte, eine schriftliche Zustimmungserklärung jedoch nicht vorliegt, ist der Vertrag unwirksam, weil gegenteiliges dem eindeutigen Wortlaut des § 159 Abs 2 VersVG widerspräche; die Zustimmungserklärung ...
Für das Versicherungsvertragsrecht ist es anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen

