Zwar setzt der Anspruch auf Sachherausgabe gegen den Bereicherten in Analogie zum schadenersatzrechtlichen § 1323 Satz 1 ABGB voraus, dass sie faktisch möglich und tunlich ist, Unmöglichkeit der Naturalrestitution darf aber erst dann angenommen werden, wenn der Leistung ein dauerndes Hindernis ...
Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht schlägt sich im Regelfall nicht in einer quotenmäßigen Schadensteilung nieder; der Geschädigte hat vielmehr die von ihm zu vertretende Schadenserhöhung allein zu tragen
Das Erfüllungsinteresse umfasst bei Behebbarkeit des Mangels und Verbesserungsverzug oder -verweigerung des Schuldners die Kosten der Verbesserung; ist die Verbesserung unmöglich oder wäre sie für den Schuldner mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, steht dem Gläubiger hingegen ...
Die Abgabe einer Zustimmungserklärung im Bauverfahren stellt ein aktives Tun dar, welches nicht Hauptleistungspflicht einer Dienstbarkeit sein kann
Tunlichkeit bildet bei Möglichkeit die Grenze der Ersatzpflicht der Naturalherstellung; auch bei bloß beabsichtigter Naturalherstellung macht unverhältnismäßiger Aufwand diese untunlich
Wer nicht darüber aufklärt, dass das Werk in seiner vereinbarten Beschaffenheit untauglich ist, haftet nur für den Vertrauensschaden; Sowieso-Kosten sind nicht durch eine allfällige Warnpflichtverletzung verursacht und zählen daher auch nicht zu dem zu ersetzenden Vertrauensschaden
Den Vertragsparteien ist es unbenommen, eine objektiv mangelhafte Leistung als vertragsgemäß anzusehen; bei Unterlassung einer nach Treu und Glauben berechtigt erwarteten Aufklärung über bestimmte Eigenschaften darf nicht ohne weiteres eine schlüssige Zusage angenommen werden, wenn der ...
Nur eine wirklich schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls kann die Verweigerung des Vollzugs rechtfertigen
Zwar setzt der Anspruch auf Sachherausgabe gegen den Bereicherten in Analogie zum schadenersatzrechtlichen § 1323 Satz 1 ABGB voraus, dass sie faktisch möglich und tunlich ist, Unmöglichkeit der Naturalrestitution darf aber erst dann angenommen werden, wenn der Leistung ein dauerndes Hindernis ...
Tunlichkeit bildet bei Möglichkeit die Grenze der Ersatzpflicht der Naturalherstellung; auch bei bloß beabsichtigter Naturalherstellung macht unverhältnismäßiger Aufwand diese untunlich
Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht schlägt sich im Regelfall nicht in einer quotenmäßigen Schadensteilung nieder; der Geschädigte hat vielmehr die von ihm zu vertretende Schadenserhöhung allein zu tragen
Wer nicht darüber aufklärt, dass das Werk in seiner vereinbarten Beschaffenheit untauglich ist, haftet nur für den Vertrauensschaden; Sowieso-Kosten sind nicht durch eine allfällige Warnpflichtverletzung verursacht und zählen daher auch nicht zu dem zu ersetzenden Vertrauensschaden
Das Erfüllungsinteresse umfasst bei Behebbarkeit des Mangels und Verbesserungsverzug oder -verweigerung des Schuldners die Kosten der Verbesserung; ist die Verbesserung unmöglich oder wäre sie für den Schuldner mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, steht dem Gläubiger hingegen ...
Den Vertragsparteien ist es unbenommen, eine objektiv mangelhafte Leistung als vertragsgemäß anzusehen; bei Unterlassung einer nach Treu und Glauben berechtigt erwarteten Aufklärung über bestimmte Eigenschaften darf nicht ohne weiteres eine schlüssige Zusage angenommen werden, wenn der ...
Die Abgabe einer Zustimmungserklärung im Bauverfahren stellt ein aktives Tun dar, welches nicht Hauptleistungspflicht einer Dienstbarkeit sein kann
Nur eine wirklich schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls kann die Verweigerung des Vollzugs rechtfertigen

