Es kommt bei einer Übertretung gem § 35 Abs 1 Z 5 ASchG nicht darauf an, dass eine Beschädigung in concreto unfallkausal ist, sondern lediglich darauf, dass feststellbare Beschädigungen die Sicherheit beeinträchtigen können, somit eine abstrakte Gefahr darstellen
Allgemeine Ausführungen
Ausführungen zur Gutgläubigkeit
Allgemeine Ausführungen
Auch bei dem Besuch einer Baustelle, der dem Zweck dient zu klären, ob überhaupt ein Anbot zur Durchführung von Bauarbeiten und allenfalls welches Anbot gelegt wird, unterliegt der Arbeitgeber den Vorschriften der BauV
Die Gebührlichkeit eines Zulagenanspruches darf nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden
Allgemeine Ausführungen
Weder aus dem Wortlaut des § 25 WehrG noch aus dem Zweck dessen Abs 1 Z 4, nämlich dem Betreffenden zu ermöglichen, eine laufende Berufsvorbereitung abzuschließen, ohne durch die Ableistung des Grundwehrdienstes eine Unterbrechung der Berufsvorbereitung in Kauf nehmen zu müssen, folgt, dass die ...
Es kommt bei einer Übertretung gem § 35 Abs 1 Z 5 ASchG nicht darauf an, dass eine Beschädigung in concreto unfallkausal ist, sondern lediglich darauf, dass feststellbare Beschädigungen die Sicherheit beeinträchtigen können, somit eine abstrakte Gefahr darstellen
Auch bei dem Besuch einer Baustelle, der dem Zweck dient zu klären, ob überhaupt ein Anbot zur Durchführung von Bauarbeiten und allenfalls welches Anbot gelegt wird, unterliegt der Arbeitgeber den Vorschriften der BauV
Allgemeine Ausführungen
Die Gebührlichkeit eines Zulagenanspruches darf nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden
Ausführungen zur Gutgläubigkeit
Allgemeine Ausführungen
Allgemeine Ausführungen
Weder aus dem Wortlaut des § 25 WehrG noch aus dem Zweck dessen Abs 1 Z 4, nämlich dem Betreffenden zu ermöglichen, eine laufende Berufsvorbereitung abzuschließen, ohne durch die Ableistung des Grundwehrdienstes eine Unterbrechung der Berufsvorbereitung in Kauf nehmen zu müssen, folgt, dass die ...

