Allgemeine Ausführungen
Allgemeine Ausführungen
Jedenfalls für die Klärung der Abgrenzung - Vorliegen einer Versetzung nach § 38 oder einer Dienstzuteilung nach § 39 Abs 1 BDG - ist zur Entscheidung über eine diesbezüglich erhobene Berufung die Berufungskommission zuständig
Allgemeine Ausführungen
Durch § 4 AÜG ist klargestellt, dass selbst für den Fall des Vorliegens eines gültigen Werkvertrages zwischen Entsender und Beschäftiger dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitnehmerüberlassung vorliegen kann, und zwar dann, wenn es den Vertragspartnern nach der typischen Gestaltung des ...
Bei der Ermessensentscheidung ist - mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter des Sonderurlaubes - ein strenger Maßstab anzulegen
Da im § 39 eine dem § 38 Abs 7 BDG vergleichbare Bestimmung fehlt (wonach die Versetzung mit Bescheid zu verfügen ist), ist sie grundsätzlich nicht mit Bescheid anzuordnen; für die Qualifikation einer konkreten Personalmaßnahme als Dienstzuteilung oder Versetzung kommt es nicht darauf an, wie ...
Unter dem Begriff der unbedeutenden Folgen wollte der Gesetzgeber ganz allgemein "alle Auswirkungen" der Tat, nicht nur die "unmittelbaren Tatfolgen", verstanden wissen; es kommt auf die abstrakt möglichen Auswirkungen und nicht auf konkret eingetretene Folgen an
Allgemeine Ausführungen
Durch § 4 AÜG ist klargestellt, dass selbst für den Fall des Vorliegens eines gültigen Werkvertrages zwischen Entsender und Beschäftiger dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitnehmerüberlassung vorliegen kann, und zwar dann, wenn es den Vertragspartnern nach der typischen Gestaltung des ...
Allgemeine Ausführungen
Bei der Ermessensentscheidung ist - mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter des Sonderurlaubes - ein strenger Maßstab anzulegen
Jedenfalls für die Klärung der Abgrenzung - Vorliegen einer Versetzung nach § 38 oder einer Dienstzuteilung nach § 39 Abs 1 BDG - ist zur Entscheidung über eine diesbezüglich erhobene Berufung die Berufungskommission zuständig
Da im § 39 eine dem § 38 Abs 7 BDG vergleichbare Bestimmung fehlt (wonach die Versetzung mit Bescheid zu verfügen ist), ist sie grundsätzlich nicht mit Bescheid anzuordnen; für die Qualifikation einer konkreten Personalmaßnahme als Dienstzuteilung oder Versetzung kommt es nicht darauf an, wie ...
Allgemeine Ausführungen
Unter dem Begriff der unbedeutenden Folgen wollte der Gesetzgeber ganz allgemein "alle Auswirkungen" der Tat, nicht nur die "unmittelbaren Tatfolgen", verstanden wissen; es kommt auf die abstrakt möglichen Auswirkungen und nicht auf konkret eingetretene Folgen an

