Einer Auslegung des § 30 BDG als Ermessensbestimmung - und damit der Kontrolle ihrer Vollziehung durch den VwGH nach Maßgabe des Art 130 Abs 2 B-VG - steht entgegen, dass gem § 30 letzter Satz BDG ein Rechtsanspruch auf Anrechnung nicht besteht
Dass Schäden, die von Dritten verursacht wurden, (jedenfalls) nicht zu ersetzen wären, kann dem Gesetz nicht entnommen werden
Um die objektive Erkennbarkeit eines Irrtums der auszahlenden Stelle und damit die Gutgläubigkeit des Empfängers einer Zahlung nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die ihrer Auffassung nach für die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses sprechenden Umstände ...
Bei Inventurarbeiten handelt es sich nicht um "Vor- oder Abschlussarbeiten" iSd § 8 Abs 1 AZG
Von dem Ermessen der Behörde, nach § 125a Abs 2 und 3 BDG von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen, ist auf eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Weise Gebrauch zu machen, was unter Umständen eine nähere Begründung erfordern oder dem Absehen von der Durchführung einer Verhandlung ...
Ein dienstliches Interesse kann darin liegen, eine übermäßige Belastung der übrigen an einer Dienststelle tätigen Beamten mit Überstunden zu vermeiden; die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Bundesbeamten kann zu einer solchen zusätzlichen Belastung anderer an derselben ...
Die Entscheidung hinsichtlich der Besetzung einer offenen Planstelle ist an sämtliche Bewerber als Mitglieder einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft zuzustellen
Es kommt vor allem auf den äußeren Anschein an, nämlich wie sich die Situation aus der Sicht der rechtssuchenden Bevölkerung darstellt - auf das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung ist entscheidend abzustellen
Einer Auslegung des § 30 BDG als Ermessensbestimmung - und damit der Kontrolle ihrer Vollziehung durch den VwGH nach Maßgabe des Art 130 Abs 2 B-VG - steht entgegen, dass gem § 30 letzter Satz BDG ein Rechtsanspruch auf Anrechnung nicht besteht
Von dem Ermessen der Behörde, nach § 125a Abs 2 und 3 BDG von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen, ist auf eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Weise Gebrauch zu machen, was unter Umständen eine nähere Begründung erfordern oder dem Absehen von der Durchführung einer Verhandlung ...
Dass Schäden, die von Dritten verursacht wurden, (jedenfalls) nicht zu ersetzen wären, kann dem Gesetz nicht entnommen werden
Ein dienstliches Interesse kann darin liegen, eine übermäßige Belastung der übrigen an einer Dienststelle tätigen Beamten mit Überstunden zu vermeiden; die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Bundesbeamten kann zu einer solchen zusätzlichen Belastung anderer an derselben ...
Um die objektive Erkennbarkeit eines Irrtums der auszahlenden Stelle und damit die Gutgläubigkeit des Empfängers einer Zahlung nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die ihrer Auffassung nach für die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses sprechenden Umstände ...
Die Entscheidung hinsichtlich der Besetzung einer offenen Planstelle ist an sämtliche Bewerber als Mitglieder einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft zuzustellen
Bei Inventurarbeiten handelt es sich nicht um "Vor- oder Abschlussarbeiten" iSd § 8 Abs 1 AZG
Es kommt vor allem auf den äußeren Anschein an, nämlich wie sich die Situation aus der Sicht der rechtssuchenden Bevölkerung darstellt - auf das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung ist entscheidend abzustellen

