Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen; daraus folgt, - umgekehrt - dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen ...
Der Gesetzgeber selbst geht davon aus, dass auch von geschäftsfähigen Beamten unwiderrufliche (schon mit Ablauf des Monats, in dem sie abgeben werden, auch wirksam werdende) Austrittserklärungen zu erwarten sind
Anspruchsbegründende Leistung im Verständnis des § 13b Abs 1 GehG ist der Bestand des Aktivdienstverhältnisses des Bf am Tag der Verpflichtung zur Entrichtung des Pensionsbeitrages
Um den Erfordernissen des § 36 BDG zu genügen, sind die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten ...
Das Gesetz räumt dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalierung von Nebengebühren ein
§ 2 Abs 1 BEinstG ist - vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts - in der Weise anzuwenden, dass auch türkische Staatsangehörige, sofern sie die Voraussetzungen des Art 10 Abs 1 ARB Nr 1/80 erfüllen, unter den sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs 1 BEinstG dem Kreis der begünstigten ...
Eine Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit führt nicht zu einem Hinausschieben des Verfallstermins des § 69 Satz 1 BDG
Die Dienstbehörde ist berechtigt und verpflichtet, unter Beachtung der aus der Aufgabenstellung der Personalvertreter folgenden besonderen Funktion auch zu überprüfen, ob die in Anspruch genommene freie Zeit der Erfüllung der Obliegenheiten als Personalvertreter gedient hat
Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen; daraus folgt, - umgekehrt - dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen ...
Das Gesetz räumt dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalierung von Nebengebühren ein
Der Gesetzgeber selbst geht davon aus, dass auch von geschäftsfähigen Beamten unwiderrufliche (schon mit Ablauf des Monats, in dem sie abgeben werden, auch wirksam werdende) Austrittserklärungen zu erwarten sind
§ 2 Abs 1 BEinstG ist - vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts - in der Weise anzuwenden, dass auch türkische Staatsangehörige, sofern sie die Voraussetzungen des Art 10 Abs 1 ARB Nr 1/80 erfüllen, unter den sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs 1 BEinstG dem Kreis der begünstigten ...
Anspruchsbegründende Leistung im Verständnis des § 13b Abs 1 GehG ist der Bestand des Aktivdienstverhältnisses des Bf am Tag der Verpflichtung zur Entrichtung des Pensionsbeitrages
Eine Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit führt nicht zu einem Hinausschieben des Verfallstermins des § 69 Satz 1 BDG
Um den Erfordernissen des § 36 BDG zu genügen, sind die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten ...
Die Dienstbehörde ist berechtigt und verpflichtet, unter Beachtung der aus der Aufgabenstellung der Personalvertreter folgenden besonderen Funktion auch zu überprüfen, ob die in Anspruch genommene freie Zeit der Erfüllung der Obliegenheiten als Personalvertreter gedient hat

