Wenn eine Berufung abschließend erledigt ist, ist die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung derselben nicht mehr möglich
Im Bescheid sind die für bzw gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw privaten Interessen darzustellen und sodann gegeneinander abzuwägen, wobei in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum der Behörde besteht
Die Unterbrechung der Arbeitszeit ist auch dann als Ruhezeit zu qualifizieren, wenn das gesetzliche Mindestausmaß nicht erfüllt wird
Eine Anwendung des § 19 Abs 4a Z 1 PG und damit die Unanwendbarkeit der "Deckelung" des Versorgungsbezuges nach § 19 Abs 4 leg cit scheidet schon dann aus, wenn die Ehe nicht gegen den Willen der - wenn auch schuldlosen - Bf, sondern vielmehr in Stattgebung ihres Klagebegehrens geschieden wurde
§ 39 Abs 3 dritter Satz StPO aF stellt auf die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung bzw der Notariatsprüfung und nicht bloß auf Teile, also gleichsam auf "Ausschnitte" dieser Prüfungen, ab
Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Überstellung und keine Parteistellung im Überstellungsverfahren
Die Frage des "Wissenmüssens" ist objektiv anhand der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsnormen zu prüfen, sodass subjektive Umstände, die durch Zeugenaussagen erhellt werden könnten, keine Rolle spielen
Im Dienstauftrag ist Beginn und Ende (kalendermäßig oder auch nur bestimmbar) der Betrauung anzugeben; dem Ausdruck "vorläufig" kann für sich allein nicht die Bedeutung einer vorübergehenden Betrauung iSd § 36b GehG entnommen werden
Wenn eine Berufung abschließend erledigt ist, ist die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung derselben nicht mehr möglich
§ 39 Abs 3 dritter Satz StPO aF stellt auf die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung bzw der Notariatsprüfung und nicht bloß auf Teile, also gleichsam auf "Ausschnitte" dieser Prüfungen, ab
Im Bescheid sind die für bzw gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw privaten Interessen darzustellen und sodann gegeneinander abzuwägen, wobei in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum der Behörde besteht
Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Überstellung und keine Parteistellung im Überstellungsverfahren
Die Unterbrechung der Arbeitszeit ist auch dann als Ruhezeit zu qualifizieren, wenn das gesetzliche Mindestausmaß nicht erfüllt wird
Die Frage des "Wissenmüssens" ist objektiv anhand der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsnormen zu prüfen, sodass subjektive Umstände, die durch Zeugenaussagen erhellt werden könnten, keine Rolle spielen
Eine Anwendung des § 19 Abs 4a Z 1 PG und damit die Unanwendbarkeit der "Deckelung" des Versorgungsbezuges nach § 19 Abs 4 leg cit scheidet schon dann aus, wenn die Ehe nicht gegen den Willen der - wenn auch schuldlosen - Bf, sondern vielmehr in Stattgebung ihres Klagebegehrens geschieden wurde
Im Dienstauftrag ist Beginn und Ende (kalendermäßig oder auch nur bestimmbar) der Betrauung anzugeben; dem Ausdruck "vorläufig" kann für sich allein nicht die Bedeutung einer vorübergehenden Betrauung iSd § 36b GehG entnommen werden

