Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist in Ansehung seines aktuellen bzw des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen; darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war
Der Anwendungsbereich des § 56 Abs 6 BDG umfasst nur Fälle bereits aufgenommener Nebenbeschäftigungen; die Neufassung des § 56 leg cit durch die Dienstrechts-Novelle 2007 ergibt daher keine Änderung an der Zulässigkeit des Feststellungsbescheides über die Zulässigkeit einer ...
Bei der Frist des § 114 Abs 3 BDG handelt es sich nicht um eine (Strafbarkeits-)Verjährungsfrist, sondern lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung sanktionslos bleibt
Derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen; § 9 VStG und § 23 ArbIG normieren keine Verpflichtung der Arbeitsinspektorate, einem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, dass eine ...
In einem Verfahren nach § 13a GehG ist nicht von Belang, ob dem Beamten etwa aus anderen Titeln Leistungen zugestanden wären, welche jedoch nicht an ihn zur Auszahlung gelangten
Maßgebend für die Entscheidung der Behörde ist der Sachverhalt, wie er sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides darstellt
Die Entscheidung der Behörde, ob eine absolvierte Ausbildung mit jener einer höheren technischen Lehranstalt gleichwertig ist, erfordert eine Auseinandersetzung mit den Lehrplänen
Macht der Beamte von der ihm eingeräumten Möglichkeit nach § 54 Abs 3 BDG nicht Gebrauch, sondern bringt sein Rechtsmittel im Dienstweg (im Verständnis des § 54 Abs 1 leg cit) ein, so ist § 6 DVG anzuwenden
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist in Ansehung seines aktuellen bzw des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen; darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war
In einem Verfahren nach § 13a GehG ist nicht von Belang, ob dem Beamten etwa aus anderen Titeln Leistungen zugestanden wären, welche jedoch nicht an ihn zur Auszahlung gelangten
Der Anwendungsbereich des § 56 Abs 6 BDG umfasst nur Fälle bereits aufgenommener Nebenbeschäftigungen; die Neufassung des § 56 leg cit durch die Dienstrechts-Novelle 2007 ergibt daher keine Änderung an der Zulässigkeit des Feststellungsbescheides über die Zulässigkeit einer ...
Maßgebend für die Entscheidung der Behörde ist der Sachverhalt, wie er sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides darstellt
Bei der Frist des § 114 Abs 3 BDG handelt es sich nicht um eine (Strafbarkeits-)Verjährungsfrist, sondern lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung sanktionslos bleibt
Die Entscheidung der Behörde, ob eine absolvierte Ausbildung mit jener einer höheren technischen Lehranstalt gleichwertig ist, erfordert eine Auseinandersetzung mit den Lehrplänen
Derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen; § 9 VStG und § 23 ArbIG normieren keine Verpflichtung der Arbeitsinspektorate, einem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, dass eine ...
Macht der Beamte von der ihm eingeräumten Möglichkeit nach § 54 Abs 3 BDG nicht Gebrauch, sondern bringt sein Rechtsmittel im Dienstweg (im Verständnis des § 54 Abs 1 leg cit) ein, so ist § 6 DVG anzuwenden

