Beabsichtigt ein Beamter, von seinem Recht auf Erholungsurlaub rechtzeitig Gebrauch zu machen und ist ihm dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so kommt § 69 zweiter Satz BDG zur Anwendung; die Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen auch in davor gelegenen ...
Der Beamte hat das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen; grundsätzlich ist aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt und in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird
Zum Verständnis des Begriffes "Verfolgungshandlung" ist mangels einer eigenen Definition im HDG (auch) die zu § 32 Abs 2 VStG entwickelte Rechtsprechung des VwGH heranzuziehen
Allgemeine Ausführungen
Für die Frage, ob die empfangenen Übergenüsse rückgefordert werden können, ist die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich ob für den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war oder ob er damals bei der ...
Das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten muss im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet
Das HVG sieht eine Verzinsung der zu leistenden Versorgungsleistungen grundsätzlich nicht vor; allenfalls bestehende Schadenersatzansprüche aus dem Grunde der langen Verfahrensdauer sind im Wege des Amtshaftungsverfahrens geltend zu machen
Der Begriff "Angelegenheiten der §§ 38, 40 BDG" in § 41a Abs 6 BDG ist weit auszulegen; hiezu zählt nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ...
Beabsichtigt ein Beamter, von seinem Recht auf Erholungsurlaub rechtzeitig Gebrauch zu machen und ist ihm dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so kommt § 69 zweiter Satz BDG zur Anwendung; die Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen auch in davor gelegenen ...
Für die Frage, ob die empfangenen Übergenüsse rückgefordert werden können, ist die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich ob für den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war oder ob er damals bei der ...
Der Beamte hat das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen; grundsätzlich ist aber zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt und in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird
Das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten muss im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet
Zum Verständnis des Begriffes "Verfolgungshandlung" ist mangels einer eigenen Definition im HDG (auch) die zu § 32 Abs 2 VStG entwickelte Rechtsprechung des VwGH heranzuziehen
Das HVG sieht eine Verzinsung der zu leistenden Versorgungsleistungen grundsätzlich nicht vor; allenfalls bestehende Schadenersatzansprüche aus dem Grunde der langen Verfahrensdauer sind im Wege des Amtshaftungsverfahrens geltend zu machen
Allgemeine Ausführungen
Der Begriff "Angelegenheiten der §§ 38, 40 BDG" in § 41a Abs 6 BDG ist weit auszulegen; hiezu zählt nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ...

