§ 15 Abs 2 erster Satz GehG enthält keine Anordnung, dass mit der dort vorgesehenen Art der Pauschalierung alle Leistungen der vom Pauschale jeweils erfassten nebengebührenanspruchsbegründenden Tätigkeiten als abgegolten anzusehen seien; es muss daher dem Beamten auch dann, wenn er im Bezug ...
Eine bloß schlechtere Ertragslage (als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) des Kammermitgliedes für sich allein (sei es nun vorübergehend oder dauernd), für die keine besonderen Gründe ins Treffen geführt werden können, stellt keinen berücksichtigungswürdigen Fall gem § 27 ...
Unter "Dienstort" ist die Ortsgemeinde zu verstehen, in der die Dienststelle liegt, von welcher aus der Zivildienstleistende seinen Dienst verrichtet
Liegt ein Fall der Verwendungsbeschränkung wegen Gefährdung dienstlicher Interessen vor, so soll schon dies nach der erkennbaren Intention des Gesetzgebers für eine Versetzung genügen, ohne dass (weitere) dienstliche Interessen hinzutreten müssten
Nicht jede latente Gesundheitsbeeinträchtigung, welche irgendwelche Krankenstände in Zukunft befürchten lässt, hindert die persönliche und fachliche Eignung zum Landeslehrer; Voraussetzung ist vielmehr, dass die drohenden Krankenstände eine gewisse Intensität erreichen, sodass es an einer ...
Eine analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 1333 f ABGB und damit ein Verzugszinsenanspruch des Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger kommt nicht in Betracht
Wege im eigenen Interesse unterbrechen zwar den Versicherungsschutz, den der geschützte Weg genießt, dieser Schutz wird aber dann doch wieder wirksam, wenn nach einem verhältnismäßig kurzen Umweg der direkte Weg wieder erreicht wird
Wären die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen
§ 15 Abs 2 erster Satz GehG enthält keine Anordnung, dass mit der dort vorgesehenen Art der Pauschalierung alle Leistungen der vom Pauschale jeweils erfassten nebengebührenanspruchsbegründenden Tätigkeiten als abgegolten anzusehen seien; es muss daher dem Beamten auch dann, wenn er im Bezug ...
Nicht jede latente Gesundheitsbeeinträchtigung, welche irgendwelche Krankenstände in Zukunft befürchten lässt, hindert die persönliche und fachliche Eignung zum Landeslehrer; Voraussetzung ist vielmehr, dass die drohenden Krankenstände eine gewisse Intensität erreichen, sodass es an einer ...
Eine bloß schlechtere Ertragslage (als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) des Kammermitgliedes für sich allein (sei es nun vorübergehend oder dauernd), für die keine besonderen Gründe ins Treffen geführt werden können, stellt keinen berücksichtigungswürdigen Fall gem § 27 ...
Eine analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 1333 f ABGB und damit ein Verzugszinsenanspruch des Zivildienstleistenden gegenüber dem Rechtsträger kommt nicht in Betracht
Unter "Dienstort" ist die Ortsgemeinde zu verstehen, in der die Dienststelle liegt, von welcher aus der Zivildienstleistende seinen Dienst verrichtet
Wege im eigenen Interesse unterbrechen zwar den Versicherungsschutz, den der geschützte Weg genießt, dieser Schutz wird aber dann doch wieder wirksam, wenn nach einem verhältnismäßig kurzen Umweg der direkte Weg wieder erreicht wird
Liegt ein Fall der Verwendungsbeschränkung wegen Gefährdung dienstlicher Interessen vor, so soll schon dies nach der erkennbaren Intention des Gesetzgebers für eine Versetzung genügen, ohne dass (weitere) dienstliche Interessen hinzutreten müssten
Wären die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen

