Um den Erfordernissen des § 36 BDG zu genügen, sind die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten ...
Das Regelungssystem des § 48 Abs 2 und 2a BDG kann keinesfalls dahingehend ausgelegt werden, dass dem Beamten etwa unabhängig von vorangegangenen Festlegungen im Dienstplan bloß in der Diensteinteilung eine auf Basis einer 40-stündigen Wochendienstzeit hochgerechnete Jahresdienstleistung in ...
Der Antrag hat insbesondere das Ausmaß der Herabsetzung, die Dauer und die zeitliche Lagerung des Herabsetzungszeitraumes zu enthalten
Ein auf § 18a B-GlBG gestützter Anspruch kann keinesfalls aus einer verschlechternden Verwendungsänderung abgeleitet werden, weil § 18a B-GlBG nicht vor einer Verschlechterung der beruflichen Situation schützen soll und daher voraussetzt, dass der Beamte nicht mit einer Verwendung betraut wurde ...
Nimmt ein - wenn auch außer Dienst befindlicher - Beamter eine Ware in einem Supermarkt an sich und verlässt diesen, ohne sie zu bezahlen, so handelt es sich dabei durchaus um ein Verhalten, durch welches die in § 43 Abs 2 BDG normierte Dienstpflicht verletzt wird, im gesamten Verhalten darauf ...
Eine anspruchsbegründende Anordnung von Überstunden kann auch konkludent erfolgen; eine solche konkludente Anordnung kann nur dann angenommen werden, wenn ein zur Anordnung von Überstunden befugtes Organ ein Verhalten setzt, bezüglich dessen kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, ...
§ 255 Abs 3 ASVG ist auch nicht sinngemäß anwendbar; einem eingetragenen Rechtsanwalt kann jedenfalls dann, wenn er als Rechtsanwalt eingetragen und tätig war und auch die Beiträge entrichtet hat, der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente nicht mit dem Argument verwehrt werden, er sei ...
Die rückwirkende Einstellung der bescheidförmig pauschalierten Mehrleistungsvergütung ist unzulässig
Um den Erfordernissen des § 36 BDG zu genügen, sind die Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen eines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht derart zu präzisieren, dass einerseits in Bezug auf die dem Beamten auferlegten ...
Nimmt ein - wenn auch außer Dienst befindlicher - Beamter eine Ware in einem Supermarkt an sich und verlässt diesen, ohne sie zu bezahlen, so handelt es sich dabei durchaus um ein Verhalten, durch welches die in § 43 Abs 2 BDG normierte Dienstpflicht verletzt wird, im gesamten Verhalten darauf ...
Das Regelungssystem des § 48 Abs 2 und 2a BDG kann keinesfalls dahingehend ausgelegt werden, dass dem Beamten etwa unabhängig von vorangegangenen Festlegungen im Dienstplan bloß in der Diensteinteilung eine auf Basis einer 40-stündigen Wochendienstzeit hochgerechnete Jahresdienstleistung in ...
Eine anspruchsbegründende Anordnung von Überstunden kann auch konkludent erfolgen; eine solche konkludente Anordnung kann nur dann angenommen werden, wenn ein zur Anordnung von Überstunden befugtes Organ ein Verhalten setzt, bezüglich dessen kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln, ...
Der Antrag hat insbesondere das Ausmaß der Herabsetzung, die Dauer und die zeitliche Lagerung des Herabsetzungszeitraumes zu enthalten
§ 255 Abs 3 ASVG ist auch nicht sinngemäß anwendbar; einem eingetragenen Rechtsanwalt kann jedenfalls dann, wenn er als Rechtsanwalt eingetragen und tätig war und auch die Beiträge entrichtet hat, der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente nicht mit dem Argument verwehrt werden, er sei ...
Ein auf § 18a B-GlBG gestützter Anspruch kann keinesfalls aus einer verschlechternden Verwendungsänderung abgeleitet werden, weil § 18a B-GlBG nicht vor einer Verschlechterung der beruflichen Situation schützen soll und daher voraussetzt, dass der Beamte nicht mit einer Verwendung betraut wurde ...
Die rückwirkende Einstellung der bescheidförmig pauschalierten Mehrleistungsvergütung ist unzulässig

