Die Frage der Dienstunfähigkeit (dh der Unfähigkeit zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am konkreten Arbeitsplatz bzw auf einem Verweisungsarbeitsplatz) ist dem Grunde nach auch dann zu bejahen, wenn durch die dienstliche Tätigkeit regelmäßig beachtliche Schmerzzustände hervorgerufen ...
Ein Beamter darf, solange er seiner Mitwirkungspflicht gem § 51 Abs 2 erster Satz BDG durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes nachkommt, grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ...
Am Vorliegen eines gleichen Dienstortes iSd § 4 Abs 2 Z 1 der Verpflegungsverordnung ändert auch der Umstand nichts, dass der Dienst, von derselben Ortsgemeinde ausgehend, auch über die Grenzen derselben hinaus verrichtet wird; der Verordnungsgeber stellt in § 4 Abs 2 Z 3 der ...
Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung ...
Die Novellierung des § 12 Abs 3 LDG durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz durch Ersetzung der bisherigen Tatbestandsmerkmale "körperlichen und geistigen" durch das Wort "gesundheitlichen" bedingt keine maßgebliche Änderung der nach der bisherigen Rsp zur Beurteilung der ...
Für die Frage, wann die Austrittserklärung abgegeben wurde, ist zum einen maßgeblich, wann der Beamte das Original derselben unterfertigt hat, zum anderen, wann der Dienstbehörde eine Mitteilung, dass dieses Original unterfertigt wurde (oder aber dieses Original selbst), zuging; die Behörde hat ...
Die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes darf nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden; eine Interessensabwägung hat insoweit nicht zu erfolgen
Dem Bf, dem im Hinblick auf die zunächst begonnene Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gewährt worden war, kann nicht entgegen gehalten werden, das geltend gemachte Interesse an Fortsetzung und Abschluss seiner ...
Die Frage der Dienstunfähigkeit (dh der Unfähigkeit zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am konkreten Arbeitsplatz bzw auf einem Verweisungsarbeitsplatz) ist dem Grunde nach auch dann zu bejahen, wenn durch die dienstliche Tätigkeit regelmäßig beachtliche Schmerzzustände hervorgerufen ...
Die Novellierung des § 12 Abs 3 LDG durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz durch Ersetzung der bisherigen Tatbestandsmerkmale "körperlichen und geistigen" durch das Wort "gesundheitlichen" bedingt keine maßgebliche Änderung der nach der bisherigen Rsp zur Beurteilung der ...
Ein Beamter darf, solange er seiner Mitwirkungspflicht gem § 51 Abs 2 erster Satz BDG durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes nachkommt, grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ...
Für die Frage, wann die Austrittserklärung abgegeben wurde, ist zum einen maßgeblich, wann der Beamte das Original derselben unterfertigt hat, zum anderen, wann der Dienstbehörde eine Mitteilung, dass dieses Original unterfertigt wurde (oder aber dieses Original selbst), zuging; die Behörde hat ...
Am Vorliegen eines gleichen Dienstortes iSd § 4 Abs 2 Z 1 der Verpflegungsverordnung ändert auch der Umstand nichts, dass der Dienst, von derselben Ortsgemeinde ausgehend, auch über die Grenzen derselben hinaus verrichtet wird; der Verordnungsgeber stellt in § 4 Abs 2 Z 3 der ...
Die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes darf nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden; eine Interessensabwägung hat insoweit nicht zu erfolgen
Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung ...
Dem Bf, dem im Hinblick auf die zunächst begonnene Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gewährt worden war, kann nicht entgegen gehalten werden, das geltend gemachte Interesse an Fortsetzung und Abschluss seiner ...

