Nach dem auch im Disziplinarverfahren nach dem BDG anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG hat die Disziplinaroberkommission (außer dem in Abs 2 erwähnten Fall) jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden
Im Einleitungsbeschluss muss die angelastete Tat nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im ...
Der Begriff der "Baulichkeit" iSd § 24b GehG ist nicht strikt liegenschaftsbezogen zu deuten; auf einer Liegenschaft können sich auch mehrere selbständige Objekte befinden, wenn die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten ...
§ 8 Abs 1 lit b der Schulordnung kann in Anbetracht der vorrangigen Verpflichtung zur Unterrichtsarbeit nicht dahin verstanden werden, ein Lehrer könne einem Schüler die Teilnahme am Unterricht verwehren und ihn statt dessen mit anderen Aufgaben, sei es im Gegenstand des zur Rede stehenden ...
Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Landeslehrers einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloß geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbefehls (und auch den Beginn der Frist des § 1 Abs 2 zweiter Satz ZDG) stellt die Erlassung des Einberufungsbefehls und nicht seine Approbation dar
Der Umstand, dass die Arbeitskraft des Beamten während seiner Abwesenheit dem Dienstgeber nicht zur Verfügung steht, liegt in der Natur der Sache, und darf daher für sich genommen (auch im Wege einer Ermessensentscheidung) nicht dazu herangezogen werden, die Versagung der Gewährung von ...
Das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs iS etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt
Nach dem auch im Disziplinarverfahren nach dem BDG anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG hat die Disziplinaroberkommission (außer dem in Abs 2 erwähnten Fall) jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden
Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Landeslehrers einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloß geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten
Im Einleitungsbeschluss muss die angelastete Tat nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im ...
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbefehls (und auch den Beginn der Frist des § 1 Abs 2 zweiter Satz ZDG) stellt die Erlassung des Einberufungsbefehls und nicht seine Approbation dar
Der Begriff der "Baulichkeit" iSd § 24b GehG ist nicht strikt liegenschaftsbezogen zu deuten; auf einer Liegenschaft können sich auch mehrere selbständige Objekte befinden, wenn die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten ...
Der Umstand, dass die Arbeitskraft des Beamten während seiner Abwesenheit dem Dienstgeber nicht zur Verfügung steht, liegt in der Natur der Sache, und darf daher für sich genommen (auch im Wege einer Ermessensentscheidung) nicht dazu herangezogen werden, die Versagung der Gewährung von ...
§ 8 Abs 1 lit b der Schulordnung kann in Anbetracht der vorrangigen Verpflichtung zur Unterrichtsarbeit nicht dahin verstanden werden, ein Lehrer könne einem Schüler die Teilnahme am Unterricht verwehren und ihn statt dessen mit anderen Aufgaben, sei es im Gegenstand des zur Rede stehenden ...
Das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs iS etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt

