Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund iSd § 12c Abs 1 Z 2 GehG herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die ...
Der Geschäftsführer ist nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Zuschläge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen ...
Für die Pensionsbemessung ist grundsätzlich diejenige besoldungsrechtliche Stellung maßgeblich, die die karenzierten Beamten bei Verbleib auf demjenigen Arbeitsplatz aufzuweisen hätten, den sie vor der Karenzierung innegehabt haben
Die Journaldienstzulage nach § 17a GehG gebührt grundsätzlich nur verwendungsbezogen; im Fall des Unterbleibens der anspruchsbegründenden Verwendung, etwa infolge eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs 1 und § 5 Abs 1 MSchG, führt dies zu einem Entfall des Anspruchs auf diese Nebengebühr
§ 38 Abs 1 GehG stellt auf die höherwertige Verwendung durch mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage ab; damit stellt der Gesetzgeber nicht auf "Arbeitstage" ab, sondern offensichtlich auf die kalendarisch durchgehend aufeinanderfolgenden Tage, woraus ua auch folgt, dass Kalendertage, an ...
Für die Zuständigkeit der Dienstbehörde ist die im Zeitpunkt der dienstbehördlichen Entscheidung über einen strittigen Anspruch "aktuelle" Angehörigkeit zu einer Dienststelle maßgebend, und nicht die (frühere) Angehörigkeit zu der im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs gegebenen ...
Liegt im Falle des § 40 Abs 2 Z 1 BDG mangels Erlassung eines entsprechenden Bescheides keine dienstrechtlich wirksame Verwendungsänderung vor, ändert daran auch die schriftliche Erklärung des Beamten nichts, dass er mit der unterwertigen Verwendung einverstanden ist, weil dies die ...
Für Dienstzuteilungen gilt, dass diese schon bei ihrer Erteilung klar zu befristen sind
Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund iSd § 12c Abs 1 Z 2 GehG herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die ...
§ 38 Abs 1 GehG stellt auf die höherwertige Verwendung durch mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage ab; damit stellt der Gesetzgeber nicht auf "Arbeitstage" ab, sondern offensichtlich auf die kalendarisch durchgehend aufeinanderfolgenden Tage, woraus ua auch folgt, dass Kalendertage, an ...
Der Geschäftsführer ist nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Zuschläge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen ...
Für die Zuständigkeit der Dienstbehörde ist die im Zeitpunkt der dienstbehördlichen Entscheidung über einen strittigen Anspruch "aktuelle" Angehörigkeit zu einer Dienststelle maßgebend, und nicht die (frühere) Angehörigkeit zu der im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs gegebenen ...
Für die Pensionsbemessung ist grundsätzlich diejenige besoldungsrechtliche Stellung maßgeblich, die die karenzierten Beamten bei Verbleib auf demjenigen Arbeitsplatz aufzuweisen hätten, den sie vor der Karenzierung innegehabt haben
Liegt im Falle des § 40 Abs 2 Z 1 BDG mangels Erlassung eines entsprechenden Bescheides keine dienstrechtlich wirksame Verwendungsänderung vor, ändert daran auch die schriftliche Erklärung des Beamten nichts, dass er mit der unterwertigen Verwendung einverstanden ist, weil dies die ...
Die Journaldienstzulage nach § 17a GehG gebührt grundsätzlich nur verwendungsbezogen; im Fall des Unterbleibens der anspruchsbegründenden Verwendung, etwa infolge eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs 1 und § 5 Abs 1 MSchG, führt dies zu einem Entfall des Anspruchs auf diese Nebengebühr
Für Dienstzuteilungen gilt, dass diese schon bei ihrer Erteilung klar zu befristen sind

