Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Austritt, unabhängig davon, aus welchem Grund er erfolgte, kein Beendigungsgrund, bei dem der Anspruch des Bundes auf Ersatz der Ausbildungskosten entfiele; die Ausbildungskosten sind aliquot zurückzuerstatten
Das ASchG unterscheidet nicht zwischen Arbeitsmittel, die im Produktions- und Arbeitsmittel, die im Probebetrieb verwendet werden; eine Einschränkung der Anwendung des § 14 AM-VO auf "bereits zugelassene" Arbeitsmittel ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen
Für die Frage der Gutgläubigkeit iSd Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht
Die Frage der Dienstunfähigkeit (dh der Unfähigkeit zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am konkreten Arbeitsplatz bzw auf einem Verweisungsarbeitsplatz) ist dem Grunde nach auch dann zu bejahen, wenn durch die dienstliche Tätigkeit regelmäßig beachtliche Schmerzzustände hervorgerufen ...
Pauschalierte Nebengebühren können nur dann zustehen, wenn entweder gegenüber dem Beamten bereits ein rechtskräftiger Pauschalierungsbescheid erlassen worden wäre (Einzelpauschalierung) oder aber, wenn durch eine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung eine solche Pauschalierung für bestimmte ...
Ein auf Grund einer nachträglichen Klage gegen die Erben ergangener Unterhaltstitel bewirkt gerade nicht, dass der verstorbene Beamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines urteilsmäßigen Titels für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte
Das dienstliche Interesse an der Benützung des beamteneigenen Kfz ist zu verneinen, wenn der Beamte ein öffentliches Verkehrsmittel für die Anreise zur Dienstverrichtung hätte benützen können und terminliche Schwierigkeiten oder sonstige zwingende Notwendigkeiten für die Benützung eines ...
§ 137 Abs 3 Z 3 BDG stellt primär auf eine monetäre Größe ab
Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Austritt, unabhängig davon, aus welchem Grund er erfolgte, kein Beendigungsgrund, bei dem der Anspruch des Bundes auf Ersatz der Ausbildungskosten entfiele; die Ausbildungskosten sind aliquot zurückzuerstatten
Pauschalierte Nebengebühren können nur dann zustehen, wenn entweder gegenüber dem Beamten bereits ein rechtskräftiger Pauschalierungsbescheid erlassen worden wäre (Einzelpauschalierung) oder aber, wenn durch eine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung eine solche Pauschalierung für bestimmte ...
Das ASchG unterscheidet nicht zwischen Arbeitsmittel, die im Produktions- und Arbeitsmittel, die im Probebetrieb verwendet werden; eine Einschränkung der Anwendung des § 14 AM-VO auf "bereits zugelassene" Arbeitsmittel ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen
Ein auf Grund einer nachträglichen Klage gegen die Erben ergangener Unterhaltstitel bewirkt gerade nicht, dass der verstorbene Beamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines urteilsmäßigen Titels für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte
Für die Frage der Gutgläubigkeit iSd Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht
Das dienstliche Interesse an der Benützung des beamteneigenen Kfz ist zu verneinen, wenn der Beamte ein öffentliches Verkehrsmittel für die Anreise zur Dienstverrichtung hätte benützen können und terminliche Schwierigkeiten oder sonstige zwingende Notwendigkeiten für die Benützung eines ...
Die Frage der Dienstunfähigkeit (dh der Unfähigkeit zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am konkreten Arbeitsplatz bzw auf einem Verweisungsarbeitsplatz) ist dem Grunde nach auch dann zu bejahen, wenn durch die dienstliche Tätigkeit regelmäßig beachtliche Schmerzzustände hervorgerufen ...
§ 137 Abs 3 Z 3 BDG stellt primär auf eine monetäre Größe ab

