Darauf, ob sich der Inhalt der Anordnung des baupolizeilichen Auftrages oder der Kostenvorauszahlungsauftrag als Maßnahme "der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt" iSd § 28 WEG darstellt, kommt es im Vollstreckungsverfahren nicht an
Dem Nachbarn stehen neben den Rechten aus der (jeweiligen) BauO auch weitere Parteienrechte zu, die sich allgemein aus dem AVG ergeben, wie zB das Recht auf Beachtung der entschiedenen Sache, das Recht auf Beachtung der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde und das Recht auf Beachtung der ...
Ein die Parteistellung genießender Nachbar ist jedenfalls berechtigt, die Unzuständigkeit der erkennenden Behörde geltend zu machen
Unter Baubeginn ist jede auf die Errichtung eines bewilligten Bauvorhabens gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen
Darauf, ob sich der Inhalt der Anordnung des baupolizeilichen Auftrages oder der Kostenvorauszahlungsauftrag als Maßnahme "der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt" iSd § 28 WEG darstellt, kommt es im Vollstreckungsverfahren nicht an
Ein die Parteistellung genießender Nachbar ist jedenfalls berechtigt, die Unzuständigkeit der erkennenden Behörde geltend zu machen
Dem Nachbarn stehen neben den Rechten aus der (jeweiligen) BauO auch weitere Parteienrechte zu, die sich allgemein aus dem AVG ergeben, wie zB das Recht auf Beachtung der entschiedenen Sache, das Recht auf Beachtung der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde und das Recht auf Beachtung der ...
Unter Baubeginn ist jede auf die Errichtung eines bewilligten Bauvorhabens gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen

