Grundsätzlich geht § 30 Abs 2 Z 15 MRG - wenn sie davon spricht, dass mit dem Abbruch (Umbau) die Errichtung eines neuen (geänderten) Baues sichergestellt ist - wohl davon aus, dass an der Stelle des abgebrochenen Miethauses (oder eines Teiles eines solchen) der neue Bau (oder der Umbau) ...
Bei Anträgen nach § 5 Abs 1 DMSG ist verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen
Während § 32 Abs 1 Z 1 GewO allen Gewerbetreibenden und damit auch dem Baumeister (ua) erlaubt, Leistungen anderer Gewerbe, die die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen, "in geringem Umfang" zu erbringen, zählt § 99 Abs 1 GewO die typischen Befugnisse der Baumeister auf und ergänzt ...
Auch in einem Verfahren nach § 2 Abs 1 und 2 DMSG ist nur der jeweils betroffene (Mit)Eigentümer hinsichtlich des in seinem (Mit)Eigentum stehenden Teiles am Denkmal durch eine Feststellung gem § 2 Abs 2 DMSG in seinen rechtlichen Interessen berührt und daher insofern einzuschreiten befugt, ...
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmales beschränkt sich keineswegs auf die lokalen Interessen
Im Feststellungsverfahren nach § 30 Abs 2 Z 15 MRG ist der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bestehende Sachverhalt entscheidend
Es widerspräche dem Sinn des Denkmalschutzes, wenn der Zustand eines Denkmales schon bei der Unterschutzstellung derart ist, dass von einer eigentlich denkmalgerechten Erhaltungsmöglichkeit nicht mehr gesprochen werden kann
Eine Teilunterschutzstellung ist immer dort vorzunehmen, wo sie fachlich ausreichend erscheint; dass eine solche Teilunterschutzstellung überschaubare, abgeschlossene Teile umfassen muss, liegt auf der Hand
Grundsätzlich geht § 30 Abs 2 Z 15 MRG - wenn sie davon spricht, dass mit dem Abbruch (Umbau) die Errichtung eines neuen (geänderten) Baues sichergestellt ist - wohl davon aus, dass an der Stelle des abgebrochenen Miethauses (oder eines Teiles eines solchen) der neue Bau (oder der Umbau) ...
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmales beschränkt sich keineswegs auf die lokalen Interessen
Bei Anträgen nach § 5 Abs 1 DMSG ist verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen
Im Feststellungsverfahren nach § 30 Abs 2 Z 15 MRG ist der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bestehende Sachverhalt entscheidend
Während § 32 Abs 1 Z 1 GewO allen Gewerbetreibenden und damit auch dem Baumeister (ua) erlaubt, Leistungen anderer Gewerbe, die die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen, "in geringem Umfang" zu erbringen, zählt § 99 Abs 1 GewO die typischen Befugnisse der Baumeister auf und ergänzt ...
Es widerspräche dem Sinn des Denkmalschutzes, wenn der Zustand eines Denkmales schon bei der Unterschutzstellung derart ist, dass von einer eigentlich denkmalgerechten Erhaltungsmöglichkeit nicht mehr gesprochen werden kann
Auch in einem Verfahren nach § 2 Abs 1 und 2 DMSG ist nur der jeweils betroffene (Mit)Eigentümer hinsichtlich des in seinem (Mit)Eigentum stehenden Teiles am Denkmal durch eine Feststellung gem § 2 Abs 2 DMSG in seinen rechtlichen Interessen berührt und daher insofern einzuschreiten befugt, ...
Eine Teilunterschutzstellung ist immer dort vorzunehmen, wo sie fachlich ausreichend erscheint; dass eine solche Teilunterschutzstellung überschaubare, abgeschlossene Teile umfassen muss, liegt auf der Hand

